6.12 Erziehung und Bildung

MWST-Info 04 · Steuerobjekt

Geltend · Stand ab 1. Januar 2018

ESTV · MWST-Info 04 · Ziff. 6.12 · Deutsch

(Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 MWSTG)
 
Von der Steuer ausgenommen sind Leistungen im Bereich der Erziehung von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Altersjahr und der Bildung.

Steuerbar sind die im Zusammenhang mit Bildungsleistungen erbrachten gastgewerblichen und Beherbergungsleistungen. Die Anwendung der 70/30 %-Regel gemäss Artikel 19 Absatz 2 MWSTG ist möglich und kann sinngemäss auch für die Bestimmung des Leistungsortes (Art. 32 MWSTV) verwendet werden.

[Abbildung: im Original]

Weitere Informationen zu diesem Thema können der MWST-Branchen-Info Bildung entnommen werden.

Änderung des MWSTG per 01.01.2018.