6.28 Von der Steuer ausgenommene Leistungen im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Ziffern 28 und 28bis MWSTG

MWST-Info 04 · Steuerobjekt

Geltend · Stand ab 1. Januar 2025

ESTV · MWST-Info 04 · Ziff. 6.28 · Deutsch

Von der Steuer ausgenommen sind Leistungen gemäss Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28 MWSTG:

a.

Zwischen den Organisationseinheiten des gleichen Gemeinwesens;

b.

zwischen privat- oder öffentlich-rechtlichen Gesellschaften, an denen ausschliesslich Gemeinwesen beteiligt sind, und den an der Gesellschaft beteiligten Gemeinwesen und deren Organisationseinheiten;

c.

zwischen Anstalten oder Stiftungen, deren Gründer oder Träger ausschliesslich Gemeinwesen sind, und diesen Gemeinwesen und deren Organisationseinheiten.

Von der Steuer ausgenommen ist gemäss Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28bis MWSTG ebenfalls das Zurverfügungstellen von Personal durch Gemeinwesen an andere Gemeinwesen.

[Abbildung: im Original]

Weitere Informationen zu diesem Thema können der MWST-Branchen-Info Gemeinwesen entnommen werden.

Praxisänderung infolge einer Änderung von MWST-Bestimmungen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 28 Bst. c MWSTG), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).