6.15 Kulturelle Dienstleistungen
MWST-Info 04 · Steuerobjekt
Geltend · Stand ab 1. Januar 2025
ESTV · MWST-Info 04 · Ziff. 6.15 · Deutsch
(Art. 21 Abs. 2 Ziff. 14 und 14bis MWSTG)
Von der Steuer ausgenommen sind die dem Publikum unmittelbar erbrachten kulturellen Dienstleistungen der im Gesetz aufgeführten Arten. Nicht von Bedeutung ist, ob der Leistungserbringer das Entgelt vom Publikum oder vom Veranstalter erhält. Die kulturelle Dienstleistung ist in diesem Fall sowohl beim Künstler als auch beim Veranstalter von der Steuer ausgenommen.
Steuerbar sind jedoch kulturelle Dienstleistungen, welche nicht unmittelbar vor Publikum, sondern beispielsweise in einem Radio- oder Fernsehstudio zwecks Ausstrahlung oder in einem Tonstudio zwecks CD- oder Kassettenaufnahmen erbracht werden. Ebenfalls steuerbar sind nicht kulturelle Leistungen, die anlässlich von oder mit Bezug auf kulturelle Dienstleistungen erbracht werden (z. B. Werbeleistungen, Abgabe von Lebensmitteln, Verkauf von Musikkassetten, Druckerzeugnissen, Plakaten und anderen Gegenständen). Sind jedoch die Voraussetzungen für die Anwendung der 70/30 %-Regel gemäss Artikel 19 Absatz 2 MWSTG (→ Ziff. 4.2.1) erfüllt, so können die Dienstleistungen als Kombination versteuert bzw. behandelt werden.
Von der Steuer ausgenommen sind für die Zulassung zur Teilnahme an kulturellen Anlässen verlangte Entgelte (z. B. Einschreibegebühren) samt den darin eingeschlossenen Nebenleistungen.
[Abbildung: im Original] | Weitere Informationen zu diesem Thema können der MWST-Branchen-Info Kultur entnommen werden. |
Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 21 MWSTG), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).