6.4 Heilbehandlungen von Angehörigen der Heil- und Pflegeberufe
MWST-Info 04 · Steuerobjekt
Geltend · Stand ab 1. Januar 2025
ESTV · MWST-Info 04 · Ziff. 6.4 · Deutsch
(Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 und 3bis MWSTG; Art. 34–35 MWSTV)
Von der Steuer ausgenommen sind die von Angehörigen der Heil- und Pflegeberufe (Aufzählung in Art. 35 Abs. 2 MWSTV) erbrachten Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin (zur Heilbehandlung, → Art. 34 MWSTV), sofern diese über eine Berufsausübungsbewilligung verfügen. Diese Voraussetzung ist gemäss Artikel 35 MWSTV erfüllt, wenn der Leistungserbringer
im Besitz der kantonalen Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung ist; oder
zur Ausübung der Heilbehandlung nach der kantonalen Gesetzgebung zugelassen ist.
Ebenfalls von der Steuer ausgenommen sind Leistungen der koordinierten Versorgung im Zusammenhang mit Heilbehandlungen (Managed Care-Leistungen; Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3bis MWSTG).
Steuerbar sind:
Die Behandlung durch Personen, welche weder über eine kantonale Berufsausübungsbewilligung verfügen noch nach der kantonalen Gesetzgebung zur Ausübung der Heilbehandlung zugelassen sind;
die Abgabe von selbst hergestellten oder zugekauften Prothesen und orthopädischen Apparaten, die ohne operativen Eingriff entfernt und wieder eingesetzt oder angebracht werden können;
die Lieferung von Zahnprothesen;
der Verkauf von Medikamenten (zum reduzierten Steuersatz);
Heilbehandlungen an Tieren (Leistungen von Tierärzten und Tierkliniken).
[Abbildung: im Original] | Weitere Informationen zu diesem Thema können der MWST-Branchen-Info Gesundheitswesen entnommen werden. |
Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3bis MWSTG), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).