6.30 Durch Reisebüros weiterverkaufte Reiseleistungen

MWST-Info 04 · Steuerobjekt

Geltend · Stand ab 1. Januar 2025

ESTV · MWST-Info 04 · Ziff. 6.30 · Deutsch

(Art. 21 Abs. 2 Ziff. 31 MWSTG)

Von der Steuer ausgenommen sind die durch Reisebüros weiterverkauften Reiseleistungen und die damit zusammenhängenden Dienstleistungen der Reisebüros.

[Abbildung: im Original]

Weitere Informationen zu diesem Thema können der MWST-Branchen-Info Reisebüros sowie Kur- und Verkehrsvereine entnommen werden.

Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 21 MWSTG), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).