6.30 Durch Reisebüros weiterverkaufte Reiseleistungen
MWST-Info 04 · Steuerobjekt
Geltend · Stand ab 1. Januar 2025
ESTV · MWST-Info 04 · Ziff. 6.30 · Deutsch
(Art. 21 Abs. 2 Ziff. 31 MWSTG)
Von der Steuer ausgenommen sind die durch Reisebüros weiterverkauften Reiseleistungen und die damit zusammenhängenden Dienstleistungen der Reisebüros.
[Abbildung: im Original] | Weitere Informationen zu diesem Thema können der MWST-Branchen-Info Reisebüros sowie Kur- und Verkehrsvereine entnommen werden. |
Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 21 MWSTG), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).