6.22 Lieferung von Postwertzeichen und sonstigen amtlichen Wertzeichen
MWST-Info 04 · Steuerobjekt
Geltend · Stand ab 30. Dezember 2024
ESTV · MWST-Info 04 · Ziff. 6.22 · Deutsch
(Art. 21 Abs. 2 Ziff. 22 MWSTG)
Von der Steuer ausgenommen ist die Lieferung von inländischen Briefmarken, Postkarten mit aufgedruckten Wertzeichen, Frankaturmarken und anderen amtlichen Wertzeichen, wenn sie zum aufgedruckten Wert erfolgt. Als solcher gilt grundsätzlich der Frankaturwert, bei Sondermarken dieser Wert zuzüglich des auf den Briefmarken aufgedruckten Zuschlags. Wird ein höherer Preis verlangt, ist das gesamte Entgelt steuerbar.