6.8 Beförderung von kranken, verletzten oder behinderten Personen

MWST-Info 04 · Steuerobjekt

Geltend · Stand ab 25. September 2023

ESTV · MWST-Info 04 · Ziff. 6.8 · Deutsch

(Art. 21 Abs. 2 Ziff. 7 MWSTG)

Von der Steuer ausgenommen ist die Beförderung von kranken oder verletzten Personen oder Personen mit Behinderung in dafür besonders eingerichteten Transportmitteln.

Steuerbar ist hingegen die Lieferung dieser Transportmittel (z. B. Verkauf und Unterhalt eines Ambulanzfahrzeuges durch eine Werkstatt).

[Abbildung: im Original]

Weitere Informationen zu diesem Thema können der MWST-Branchen-Info Gesundheitswesen entnommen werden.