Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/125: Stammzellenforschungsverordnung · 28 Seiten
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Absatz 1
EPFL fordert, dass - analog zum NIH-Register - auch genetische Tests durchgeführt werden müssen, was in der Verordnung verankert werden sollte.
SAMW merkt an, dass der Nachweis eines stabilen Geno- und Phänotyps in der Praxis schwierig sei.
SNF schlägt vor, in der Verordnung zu verankern, dass die Charakterisierung der Stammzelllinien im Einklang mit den aktuellen internationalen Standards sein müsse.
11. Abschnitt: Gebühren
Artikel 29 Gebührenbemessung
(keine Bemerkungen)
Artikel 30 Gebührenansätze
Die Mehrzahl der Vernehmlassungsteilnehmenden, die sich zu diesem Artikel äussern, erachten die Obergrenze der Gebührenrahmen als zu hoch und die Spannweite der Gebührenrahmen als zu weit (BE, BS, BL, TG, TI, NE, GE, CVP, FDP, LPS, SVP, ECO, FER, GenS, INTER, NEK, SAMW, SGCI, SIAK, SNF, UBEvet, UniNEj). Dies wirke sich insgesamt forschungsbe- oder gar -verhindernd aus.
LU, SO und VKS erachten die Gebührenansätze als vernünftig, wobei die obere Grenze nur in wohlbegründeten Fällen zur Anwendung kommen solle. LU merkt an, dass die grosse Gebührenspanne dem Bundesamt die notwendige Flexibilität gebe, um die Gebühren individuell am effektiv verursachten Aufwand zu bemessen.
VS erachtet den unteren Gebührenrahmen generell als zu niedrig und schlägt eine untere Grenze von CHF 5'000.-- vor.
Einige Vernehmlassungsteilnehmende fordern für Forschende an Universitäten oder öffentlichen Institutionen tiefere Gebührenansätze als für die übrigen Forschenden (BE, BS, CVP, ECO, SIAK, SNF, UniNEj).
Artikel 31 Gebührenzuschlag
(sh. Bemerkungen zu Artikel 30)
Von jenen, die die Gebühren insgesamt als zu hoch erachten, wird ebenfalls bemängelt, dass die Zusatzkosten (Zuschläge gemäss Art. 31 und Auslagen gemäss Art. 32) unkalkulierbar seien und die Gebühren dadurch intransparent und nicht voraussehbar würden. ECO und INTER schlagen beispielsweise vor, Artikel 31 und 32 zu streichen, da diese in Artikel 30 enthalten sein müssten.
Artikel 32 Auslagen
(sh. Bemerkungen zu Artikel 30 und 31)
12. Abschnitt: Formulare
Artikel 33
TG fordert, auf die "kann-Formulierung" zu verzichten und festzuhalten, das Amt müsse Formulare vorschreiben.