Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/125: Stammzellenforschungsverordnung · 28 Seiten

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GE und EPFL merken an, dass die Anzahl benötigter Embryonen nicht genau vorausgesagt werden könne und Buchstabe e in der Praxis daher schwer anwendbar sei. Gerade weil die Anzahl schwer zu eruieren sei, sollte Buchstabe e gestrichen werden, meinen FDP und LPS. NEK weist darauf hin, dass die Zahl benötigter Embryonen für die Gewinnung einer Stammzelllinie durch den technischen Fortschritt rasch überholt werden könne und darum - auch in den Erläuterungen - auf die Nennung einer ungefähren Anzahl verzichtet werden solle.

Für BAgG bleibt die Frage offen, wie die Prioritäten bei verschiedenen Forschungsprojekten gesetzt würden und ob in solchen Fällen die überzähligen Embryonen gleichmässig aufgeteilt würden oder der erste Gesuchsteller oder die erste Gesuchstellerin "den Zuschlag erhalte".

Artikel 7 Prüfung des Dossiers

BL schlägt vor, den Artikel zu streichen, da die Prüfung der wissenschaftlichen Qualität nicht Aufgabe des Bundesamtes sei. Gemäss TG soll das Bundesamt lediglich die formellen Aspekte, d.h. die Vollständigkeit der Unterlagen, prüfen.

Für BS sind die Überprüfungskompetenzen in der Artikel 7 und 16 fast identisch - aus diesem Grund müsse festgelegt werden, wer entscheide, wenn das Bundesamt und die Ethikkommission zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangten.

Absatz 1

BE fordert die Streichung des Begriffs "insbesondere" - entweder prüfe das Bundesamt alle verlangten Unterlagen oder es verzichte darauf, diese einzufordern.

SAMW fordert, das Bundesamt solle zuerst prüfen, ob die wissenschaftliche Qualität bereits vom Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung geprüft worden sei.

Absatz 2

FDP empfindet Absatz 2 als überflüssig und schlägt vor, ihn zu streichen.

Artikel 8 Fristen

Absatz 1

Von der grossen Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmern, die sich zu diesem Artikel äussern, wird gefordert, die Frist von 60 auf 30 Tage zu kürzen (LU, SO, BS, BL, FDP, LPS,

ECO, GenS, INTER, SAMW, VKS). Begründet wird diese Forderung damit, dass das Dossier bereits von einer Ethikkommission geprüft sei, eine Frist von 60 Tagen nicht dem Rhythmus der modernen Forschung entspreche und auch die Verordnung vom 17. Oktober 2001 über klinische Versuche mit Heilmitteln (VKlin, SR 812.214.2) in Artikel 15 eine Frist von 30 Tagen vorsehe. TG schlägt vor, die Frist auf 14 Tage zu kürzen, da das Bundesamt lediglich die formalen Aspekte prüfen soll. Auch GE, SVP und UBEmed sprechen sich für eine kürzere Frist aus, ohne einen konkreten Vorschlag zu machen.

Einzig CSP hält eine Verlängerung der Frist von 60 auf 90 Tage für sinnvoll.

Absatz 2

FDP schlägt vor, den Absatz zu streichen, da die Verordnung "solche Details" nicht regeln sollte.