Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/125: Stammzellenforschungsverordnung · 28 Seiten

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3. Abschnitt: Bewilligung für Forschungsprojekte zur Verbesserung der Gewinnungsverfahren

Artikel 9 Gesuch

SP, ZH und UniNEj erachten es als fraglich, weshalb die Forschungsprojekte zur Verbesserung der Gewinnungsverfahren - anders als die Forschung mit embryonalen Stammzellen - nicht von einer Ethikkommission geprüft werden sollten. Für die unterschiedliche Behandlung gebe es keine sachliche Begründung.

BL und SAMW fordern die Streichung des Artikels, da die Ausführungen von Artikel 15 vorweggenommen werden würden.

FDP bemängelt die zu hohe normative Dichte. Die Liste der einzureichenden Dokumente solle nicht im Rahmen der Verordnung ausgeführt werden. Gemäss TG solle das Gesuch lediglich die befürwortende Stellungnahme der zuständigen Ethikkommission beinhalten. LU hingegen begrüsst die umfassende Regelung.

BAgG gibt zu bedenken, dass bei derartigen Forschungsprojekten an Embryonen geforscht werde und dies gemäss StFG verboten bleiben solle.

Buchstabe a

SBK fordert, dass neben den verschiedenen Nachweisen, die erbracht werden müssen, auch Kontrollen vor Ort durchgeführt werden sollten.

Für UBEmed ist unklar, wer den Nachweis über die Qualifikation der Projektleitung sowie des wissenschaftlichen Personals liefern solle und was dieser Nachweis überhaupt bringe, da bereits eine befürwortende Stellungnahme der Ethikkommission vorliege. Gleiches gelte für den Nachweis über die Eignung der Laboreinrichtungen.

Buchstabe c

Für BS bleibt die Fragestellung unklar: Soweit die klinische Forschung betroffen sei, müssten die am Tier gewonnenen Erkenntnisse am Menschen geprüft werden. GE erklärt, dass Buchstabe c wissenschaftlich nicht realistisch sei, da sich die Forschung in diesem Stadium aus sich selbst interpretiere und sich nicht auf Tierversuche stützen könne.

Buchstabe d

CVP und LU legen Wert auf die Kontrolle des Gebots möglichst wenig Embryonen zu verbrauchen. Neben der Angabe der Anzahl benötigter Embryonen solle darum auch eine Begründung dafür eingereicht werden. Zudem sei der Begriff "voraussichtlich" zu streichen, da jegliche Änderungen das Verfahren gemäss Artikel 20 durchlaufen sollten.

Artikel 10 Prüfung des Dossiers

BL schlägt vor, den Artikel zu streichen, da die Prüfung des Dossiers Sache der Ethikkommission(en) sei. Gemäss TG soll das Bundesamt lediglich die formellen Aspekte, d.h. die Vollständigkeit der Unterlagen, prüfen. Für BS widerspricht der Artikel der im Gesetz vorgegebenen Kompetenzverteilung. Die ethische Beurteilung der Forschungsprojekte sei den kantonalen Ethikkommissionen zugewiesen. Wenn das Bundesamt nun ebenfalls zu einer ethischen Entscheidungsinstanz werde, bestehe die Gefahr, dass ethische Fragestellungen zunehmend zentral beurteilt würden. Dies mindere die Bedeutung der kantonalen Gremien.

Für SAMW ist nicht ersichtlich, weshalb unabhängige Expertinnen und Experten beigezogen würden, wo doch die Prüfung schon stattgefunden habe. SNF wirft die Frage auf, ob das