Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/125: Stammzellenforschungsverordnung · 28 Seiten
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UniNEj merkt an, dass die Angaben zum Schlussbericht mit dem öffentlichen Register abgestimmt werden müssen. Des Weiteren sollte die 6-Monate Frist verkürzt werden.
Artikel 23 Inhalt des Schlussberichts
BL möchte den Artikel ersatzlos streichen, da die Ausführungen zu detailliert sind und das BAG eine zu grosse Kontrollfunktion habe (Polizeifunktion).
BAgG kritisiert, dass in der Verordnung der Umgang mit den nicht verbrauchten Embryonen nicht geregelt werde.
GenS ist der Meinung, dass die Forschenden genau wissen müssen, welche Teile des Schlussberichts öffentlich seien und welche nicht, da sonst gewisse Forschungsergebnisse nicht mehr publikationsfähig seien.
Für UBEmed ist Sinn und Zweck des Schlussberichts nicht ersichtlich, weil nicht nachvollziehbar sei, aus welchen Gründen das BAG ein Schlussbericht benötige. Ausserdem seien die Daten, die der Gesuchsteller für den Schlussbericht angeben muss, redundant, da die gleichen Angaben auch für das Register gemacht werden müssen.
UniNEj merkt an, dass die Angaben mit dem öffentlichen Register abgestimmt werden müssen.
Absatz 1
TG spricht sich dafür aus, den Absatz um einen Buchstaben d zu ergänzen (Zusammenfassung der Forschungsergebnisse).
CVP plädiert für die Streichung von Buchstabe a, da das Forschungsziel bereits im Gesuch beschrieben werden müsse.
SNF weist darauf hin, dass die Inhalte des Schlussberichts sich mit den Anforderungen des SNF decken sollten. Dies sei wichtig, weil Forschende auch ein Beitragsgesuch beim SNF einreichen können.
Absatz 2
CVP plädiert für die Streichung von Buchstabe b, da die Anzahl verbrauchter Embryonen schon aus anderen Unterlagen ersichtlich sei.
Artikel 24 Aufbewahrung embryonaler Stammzellen
Für BE ist nicht ersichtlich, auf welche rechtliche Grundlage sich die Kryokonservierung überzähliger Embryonen zu Forschungszecken stütze. Im FMedG sei das Kryokonservierungsverbot verankert. BE stellt die Frage, ob mit Artikel 10 StFG das Kryokonservierungsverbot umgangen worden sei, indem man im StFG einen neuen Begriff (Aufbewahrung) eingeführt habe.
Um sicherzustellen, dass die Stammzelllinien im Register aufgeführt seien, sollte - gemäss GE - ein Vertrag ausgehandelt werden, zum Beispiel ein Material Transfer Agreement.
EPFL ist der Meinung, dass die jährliche Meldepflicht als Kontrollinstrument nicht ausreiche. Entweder führe man regelmässig Inspektionen durch, oder man vertraue der Projektleitung. Im letzten Fall könne man den Artikel streichen.