Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/125: Stammzellenforschungsverordnung · 28 Seiten
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Druck gesetzt, sobald die Einwilligung jedoch vorliege, dürfe der Embryo konserviert werden. Ehrlich wäre es für BAgG, Artikel 17 Absatz 3 FMedG zu ändern. Zudem bleibe unklar, was passiere, wenn das Paar den überzähligen Embryo zwar grundsätzlich zu Forschungszwecken zur Verfügung stellen wolle, aber mit dem konkreten Projekt nicht einverstanden sei.
Buchstabe d
BE schlägt vor zu prüfen, ob allfällige Entschädigungen genauer eingegrenzt werden könnten. Für GE wäre ein Hinweis darauf, dass das Paar kein Recht auf eine Abgeltung habe, wichtiger als die Erwähnung der Unentgeltlichkeit.
Buchstabe e
Mehrere Vernehmlassungsteilnehmende (CSP, CVP, FDP, ECO, INTER, SAMW) schlagen vor, Buchstabe e zu streichen. Der Hinweis auf eine mögliche Patentierung sei in diesem Zusammenhang eher verwirrend als dass er zu einer verständlichen Aufklärung beitrage. Eine vorgezogene Neuformulierung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, SR 232.14) wird abgelehnt (CSP) und die Aufklärung über die Patentierung sei zu unterlassen, solange die Revision des Patentgesetzes noch nicht beendet sei (FDP). Auch UniLAj spricht sich für eine Streichung aus, da die Verordnung nicht weit genug gehe und nicht festhalte, dass ohne Einwilligung eine Patentierung immer gegen den ordre public verstosse.
NEK schlägt vor, lediglich die Tatsache mitzuteilen, dass Produkte aus Stammzellen patentrechtlich geschützt werden können und dass das Paar später keine Ansprüche auf Erfindungen stellen könne. BS, GenS und UniNEj fordern eine Präzisierung, dass nur modifizierte Stammzelllinien patentiert werden könnten. Sollte diese Präzisierung nicht möglich sein, so würde es GenS vorziehen, Buchstabe e ganz zu streichen.
Buchstabe f
FDP, ECO, INTER und SAMW schlagen - nach der von ihnen geforderten Streichung von Buchstabe e - folgende Neu-Formulierung für Buchstabe f vor: "die Möglichkeit der Nutzung der Stammzellen oder daraus gewonnener Produkte in der klinischen Forschung und Praxis, und dass dem Paar hieraus keine Ansprüche finanzieller oder anderer Natur entstehen".
NEK schlägt vor, das Paar auch darüber zu informieren, dass zu den Produkten auch Ei- und Samenzellen gehören würden.
Gemäss BAgG soll das Paar darauf aufmerksam gemacht werden, dass embryonale Stammzellen gentechnisch verändert und diese patentiert werden können. Zudem müsse ihm mitgeteilt werden, dass die embryonalen Stammzellen gemäss Entwurf zum Transplantationsgesetz auch zu Transplantationszwecken verwendet werden könnten.
Artikel 4 Inhalt der Einwilligungserklärung
NE, FDP, LPS und UniNEj sprechen sich für eine Zusammenfassung der Artikel 3 und 4 zu einem Artikel aus.
ZH weist darauf hin, dass die Einwilligung für die Aufbewahrung der überzähligen Embryonen fehle.
Gemäss BS sollte der Artikel dahingehend ergänzt werden, dass ein von der Ethikkommission bewilligtes Forschungsprojekt vorliegen müsse.