Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/125: Stammzellenforschungsverordnung · 28 Seiten
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Artikel 6 Gesuch
LU begrüsst die detaillierte Regelung.
Für BE und UniNEj bleibt unklar, wer ein Gesuch einreichen kann bzw. muss und wie die Verantwortlichkeiten und Pflichten auf die Beteiligten verteilt sind. Man erfahre nicht, was unter einem "Protokoll", dem "wissenschaftlichen Personal" oder der "Projektleitung" verstanden werde. Zudem weise die Verordnung keine Präzisierung im Hinblick auf die notwendigen Qualifikationen auf und es werde nicht ersichtlich, wer die befürwortende Stellungnahme der Ethikkommission einholen müsse. Auch NE beanstandet die zu unpräzisen Begriffe. So werde nicht deutlich, wer wirklich für das Projekt verantwortlich sei (pharmazeutische Industrie? Chef des Labors?).
Für JU sollten auch die Aufklärungs- und Einwilligungsbögen Teil der Bewilligungsdokumentation sein.
BE und UniNEj bemängeln den fehlenden Bezug auf die GCP- und GLP-Richtlinien.
BL, VS und FDP wünschen eine Präzisierung, welches das "zuständige Amt" sei.
Für UBEmed ist wichtig, dass der Bund keine unnötigen bürokratischen Hürden etabliere, sondern eine kunden- und benutzerfreundliche Verordnung präsentiere. Insofern seien die Buchstaben b und c ausreichend.
Buchstabe a
Gemäss TG sollte das Gesuch lediglich die befürwortende Stellungnahme der zuständigen Ethikkommission beinhalten.
BL schlägt vor, Buchstabe a zu streichen, da dessen Inhalt durch Buchstabe b sichergestellt sei.
Für UBEmed ist unklar, wer den Nachweis über die Qualifikation der Projektleitung sowie die des wissenschaftlichen Personals liefern solle und was dieser Nachweis überhaupt bringe, da bereits eine befürwortende Stellungnahme der Ethikkommission vorliege. Gleiches gelte für den Nachweis über die Eignung der Laboreinrichtungen.
Buchstabe d
BL schlägt vor, Buchstabe d zu streichen, da dessen Inhalt durch Buchstabe b sichergestellt sei.
NEK gibt zu bedenken, dass die Forschungsverträglichkeit der Verordnung davon abhänge, wie das Prinzip der Subsidiarität interpretiert werde. Die Frage, inwiefern welches Material geeigneter sei, um zu (oft noch unbekannten) Ergebnissen zu gelangen, sei immer hypothetisch.
Buchstabe e
BL schlägt vor, Buchstabe e zu streichen, da dessen Inhalt durch Buchstabe b sichergestellt sei.
LU und CVP legen Wert auf die Kontrolle des Gebots möglichst wenig Embryonen zu verbrauchen. Neben der Angabe der Anzahl benötigter Embryonen solle darum auch eine Begründung dafür eingereicht werden. Zudem sei der Begriff "voraussichtlich" zu streichen, da jegliche Änderungen das Verfahren gemäss Artikel 20 durchlaufen sollten.