Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/125: Stammzellenforschungsverordnung · 28 Seiten
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zu verlangen oder ein Anerkennungssystem zu etablieren betreffend welche ethischen Kriterien respektiert werden.
Buchstabe d
Mehrere Vernehmlassungsteilnehmende weisen darauf hin, dass bezüglich des Nachweises gemäss der nach dem Landesrecht des betreffenden Staates zuständigen Stelle in gewissen Ländern eine solche durch das Landesrecht bestimmte Stelle fehlen könnte (BS, ECO, GenS, INTER, SAMW). Sie schlagen deshalb vor, dass dieser Nachweis auch durch eine andere, vom Bundesamt anerkannte, Stelle gewährleistet werden kann.
BS und GenS erachten es als nicht sachgerecht, dass Stammzellen nur aus überzähligen Embryonen gewonnen werden dürfen und fordern den Einbezug von aus Verfahren der Reprogrammierung oder des Kerntransfers gewonnenen Stammzellen.
Absatz 2
BE erachtet die Präzisierung durch das Wort "insbesondere" als überflüssig. BS verlangt die Streichung des Absatzes.
Artikel 14 Ausfuhrbewilligung
Absatz 1
Die Mehrzahl der Vernehmlassungsteilnehmenden, die sich zu diesem Artikel äussern, verlangen für die Ausfuhr von Stammzellen strengere Voraussetzungen (ZH, BE, BS, BL, OW, SP, BAgG, SEK). ZH verlangt zusätzliche die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Kriteriums der Erzielung wesentlicher Erkenntnisse durch das ausländische Forschungsprojekt. Gemäss BE sollten die strengeren Voraussetzungen für die Einfuhr auch für die Ausfuhr vorgeschrieben werden. BL fordert zusätzlich den Nachweis, dass eine Ethikkommission das Projekt nach den Grundsätzen der Deklaration von Helsinki geprüft haben muss. Gemäss BS fehlt das Erfordernis, wonach die Einwilligung des Paares zur Ausfuhr nachzuweisen ist. OW, BAgG und SEK verlangen, dass die Rechtslage des betroffenen Landes auf Gleichwertigkeit mit der schweizerischen Gesetzgebung überprüft wird. Gemäss SP müssten die in Artikel 12 StFG aufgeführten Bedingungen hier wiederholt werden.
LU begrüsst die detaillierte Regelung.
NEK erachtet den Aufwand bei der Überprüfung der Verwendung von ausgeführten Stammzellen als zu hoch. Moralischer Schutz sei dem Embryo geschuldet, nicht in gleicher Weise auch den kultivierten Zellen.
Buchstabe d
GenS und SAMW weisen darauf hin, dass bezüglich des Nachweises der nach dem Landesrecht des betreffenden Staates zuständigen Stelle in gewissen Ländern eine solche Stelle fehlen könnte.
Absatz 2
BE erachtet die Präzisierung durch das Wort "insbesondere" als überflüssig.
6. Abschnitt: Stellungnahme der zuständigen Ethikkommission und Freigabe des Forschungsprojekts
Artikel 15 Gesuch
BE stellt in Frage, ob die Ethikkommissionen nach Artikel 57 des Heilmittelgesetzes für derartige Forschungsprojekte zuständig seien. Damit sie derartige Aufgaben übernehmen könn-