Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/125: Stammzellenforschungsverordnung · 28 Seiten
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ten, seien sie entsprechend zusammenzusetzen und den Kantonen müsse genügend Zeit dafür eingeräumt werden.
Für TI sind Pflichten und Kompetenzen der Ethikkommission korrekt festgelegt. Allerdings stelle sich die Frage, ob die Ethikkommissionen kompetent seien die Forschung mit embryonalen Stammzellen zu beurteilen. Mindestens in den ersten fünf Jahren sei daher eine nationale Ethikkommission ad hoc vorzuziehen. Diese könne universelle Kriterien aus dem gesamten nationalen Gebiet anwenden und eine eventuelle Revision des Gesetzes nach fünf Jahren erarbeiten. JU teilt die Befürchtung, dass den Ethikkommissionen die notwendigen fachlichen Kompetenzen zur Beurteilung solcher Forschungsprojekte fehlen würden. Daher sollten sie sich allein um die ethischen Aspekte kümmern und dem Bundesamt die Prüfung der wissenschaftlichen Qualität überlassen.
BE bemängelt, dass aus der Verordnung nicht hervorgehe, wie allfällige Doppelspurigkeiten zwischen der Beurteilung durch das Bundesamt und durch die Ethikkommission vermeiden werden könnten. Für TG müsste Artikel 15 dahingehend erweitert werden, dass die Ethikkommission die vollständige wissenschaftliche und ethische Prüfung mache und ihr die Unterlagen für die Bewilligungen als auch für die Forschungsprojekte einzureichen seien. Das Bundesamt solle lediglich die Formalitäten prüfen.
Für FDP sollten die Inhalte eines Gesuches nicht in der Verordnung, sondern in einer Art Rundschreiben festgelegt werden, da die Ethikkommissionen in Zukunft andere Angaben verlangen könnten und die Anpassung der Verordnung einer langen Prozedur bedürfe.
SP moniert, indem man von einer "befürwortenden Stellungnahme" spreche, werde der Eindruck vermittelt, dass etwas anderes gar nicht denkbar sei.
SNF weist darauf hin, dass sich die Prüfung durch die Ethikkommission nicht nur auf ethische, sondern auch auf wissenschaftliche Anforderungen erstrecke. Die Ethikkommissionen dürften aufgrund ihrer Zusammensetzung und der ihnen gesetzten Frist nicht in der Lage sein, ein ähnlich intensives Prüfungsverfahren durchzuführen wie der SNF. Daher stelle sich die Frage, in wie weit eine wissenschaftliche Prüfung des Gesuchs durch die Ethikkommission noch sinnvoll sei für jene Fälle, wo bereits eine Begutachtung des SNF vorliege. SNF sehe nicht, wie die Problematik verschiedener Ergebnisse der Prüfung durch die Ethikkommission oder den SNF gelöst bzw. der Öffentlichkeit plausibel gemacht werden könne.
Buchstabe a
SBK fordert, dass neben den verschiedenen Nachweisen, die erbracht werden müssen, auch Kontrollen vor Ort durchgeführt werden sollten.
Buchstabe b
Gemäss VS, NEK und SEK sollte ausdrücklich gesagt werden, dass die Erkenntnisse nicht auch mit adulten Stammzellen oder tierischen Zellen erreicht werden können.
NEK schlägt vor, in den Erläuterungen den Hinweis auf die aus Urkeimzellen von Föten oder Embryonen gewonnenen Stammzellen zu streichen, da die Gewinnung dieser Zellen aus ethischer Sicht nicht unproblematisch sei.
Artikel 16 Prüfung des Dossiers
NE ist der Ansicht, dass die ethische Prüfung nicht im Einzelfall vorgenommen werden müsse. Die ethische Vertretbarkeit sei bereits mit der Verabschiedung des Gesetzes generell bejaht worden.