Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/125: Stammzellenforschungsverordnung · 28 Seiten

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Artikel ist nicht notwendig:

BL, NE und FDP schlagen vor, den gesamten Artikel zu streichen, da die Thematik durch Artikel 5 des StFG bzw. die Vorgaben des FMedG bereits ausreichend geregelt sei. LPS ist ebenfalls der Meinung, dass der Artikel - mit Ausnahme von Buchstabe c - aus diesen Gründen gestrichen werden sollte.

Auch SAMW und UniNEj schlagen vor, den gesamten Artikel zu streichen, da es deplaziert sei, bereits im IVF-Beratungsgespräch die Frage der Verwendung überzähliger Embryonen anzusprechen.

Artikel geht zu weit:

Für NEK ist es zwar richtig, das Paar schon vor der Behandlung auf die Möglichkeit der Entstehung überzähliger Embryonen hinzuweisen. Allerdings solle es nicht schon mit der Entscheidung konfrontiert werden, dass diese in solchen Fällen zu Forschungszwecken zur Verfügung gestellt werden könnten.

Unterscheidung der Paare:

Für TI handelt es sich bei diesem Artikel um den problematischsten der gesamten Verordnung. Es wird vorgeschlagen, zwischen den Paaren zu unterscheiden, bei denen das fortpflanzungsmedizinische Verfahren abgeschlossen ist und die Embryonen noch vor Inkrafttreten des FMedG anfielen und den Paaren, bei denen das fortpflanzungsmedizinische Verfahren noch andauert und die überzähligen Embryonen während der laufenden Behandlung anfallen. Würden Erstere vor die Wahl gestellt, den überzähligen Embryo absterben zu lassen oder der Forschung zur Verfügung zu stellen, sei dies weit weniger dramatisch als für Letztere.

Schriftliche Information:

Drei Vernehmlassungsteilnehmende (ZH, NEK, SEK) sind der Meinung, dass die Aufklärung nicht nur mündlich erfolgen, sondern dass zudem ein Informationsblatt abgegeben werden sollte.

Buchstabe a

BagG spricht sich für eine präzisere Umschreibung der überzähligen Embryonen aus, es solle deutlich gemacht werden, dass es sich um einen in vitro gezeugten Embryo handle. Auch für UniLAj ist die Definition nicht genügend klar.

Buchstabe b

Für VS, JU und HLI müsste das Bundesamt eine detaillierte Regelung über die Aufklärung erlassen, insbesondere über die Gründe, weshalb ein Embryo überzählig werden kann. Der Embryo dürfe nur als Nothilfemassnahme im Hinblick auf einen späteren Transfer kryokonserviert werden (HLI). UniLAj bemängelt, es werde nichts über die Aufbewahrungsfrist gesagt und dadurch werde nicht klar, wann ein kryokonservierter Embryo überzählig werde.

Buchstabe c

BS fordert, die Bestimmung zu ergänzen und zu erwähnen, dass ein von der Ethikkommission bewilligtes Forschungsprojekt vorliegen müsse.

jp, NEK, ouiV, SBK und VS fordern, eine andere Formulierung als "vernichten / détruire" zu verwenden und neutraler beispielsweise von "seinem Schicksal überlassen / laisser à son sort" zu sprechen. NEK schlägt folgende Neu-Formulierung vor: "dass im Fall, wenn überzäh- lige Embryonen entstehen, eine Entscheidung darüber gefällt werden muss, was mit ihnen geschehen soll: das Gesetz verlangt, dass sie auf jeden Fall absterben müssen, sieht aber vor, sie unter bestimmten Voraussetzungen - zu denen die Zustimmung des Paares gehört -