Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/125: Stammzellenforschungsverordnung · 28 Seiten
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7. Abschnitt: Projektänderungen
Artikel 20
BE bemängelt, dass das Problem der Doppelspurigkeit in Artikel 20 nicht gelöst sei.
Absatz 1
Für SP erweist sich die Abgrenzung zwischen wesentlichen und unwesentlichen Änderungen als Problem. Entweder sollten die unwesentlichen Änderungen umschrieben oder aber alle Änderungen meldepflichtig gemacht werden. Auch ZH, TG, SAMW, SIAK und UniNej fordern eine Präzisierung der wesentlichen Änderungen. ZH weist dabei darauf hin, dass der mit der Meldung aller Änderungen verbundene Mehraufwand gering sei und er in Kauf genommen werden solle.
Absatz 3
TG verlangt, dass die Änderungen lediglich der Ethikkommission gemeldet werden und das Bundesamt erst informiert werden solle, wenn das Verfahren bei der Ethikkommission zu einer neuen befürwortenden Stellungnahme geführt habe.
Absätze 4 und 5
Für BL sollten die Absätze 4 und 5 in der alleinigen Kompetenz der Ethikkommission und nicht des Bundesamtes liegen.
8. Abschnitt: Melde- und Berichterstattungspflichten
Artikel 21 Meldung nach Abbruch oder Abschluss des Projekts
BL spricht sich dafür aus, den gesamten Artikel ersatzlos zu streichen, da die Meldungen unnötig seien. Die jährliche Meldung über die vorhandenen embryonalen Stammzellen sei ausreichend.
TG hält eine Definition der Begriffe "Abbruch" und "Abschluss" für sinnvoll.
NEK findet die 15-Tage Frist zu kurz und spricht sich für eine 6-Monate Frist aus.
UniNEj weist darauf hin, dass die Angaben mit dem Stammzellenforschungsregister abgestimmt werden müssen.
Absatz 1
BS glaubt, dass die Bewilligung zur Gewinnung von Stammzellen eine Stellungnahme der Ethikkommission voraus setzt, weshalb die Meldung nicht nur zum BAG, sondern auch an die Ethikkommission gehen sollte.
Absatz 3
BS ist der Ansicht, dass die Konsequenzen, die sich aus einem Abbruch eines Forschungsprojekts ergeben, in der Verordnung dargelegt werden sollten.
Artikel 22 Schlussbericht
BL möchte den Artikel ersatzlos streichen, da die Ausführungen zu detailliert seien und das Bundesamt eine zu grosse Kontrollfunktion habe (Polizeifunktion).
TG findet es sinnvoll, die Begriffe "Abbruch" und "Abschluss" eines Projektes zu definieren.