Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/125: Stammzellenforschungsverordnung · 28 Seiten
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Aufgabenteilung Bundesamt - Ethikkommission:
BL moniert, dass die Zuständigkeit der kantonalen Ethikkommission durch die dem Bundesamt zugeteilten Kompetenzen stark beschnitten würde. Dies sei systemwidrig und unsinnig. Das Bundesamt habe nicht die wissenschaftliche Kompetenz und keine Erfahrung bei ethischen Beurteilungen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Entscheide des Bundesamtes weniger fundiert seien als jene der Ethikkommission. Es sei problematisch, dass die Bundesbehörden eine Polizeifunktion im Bereich der Wissenschaften erhielten. Daher bedürfe der Entwurf einer "radikalen Neudimensionierung". Auch SAMW bemängelt, dass dem Bundesamt Funktionen übertragen werden, die bislang der Ethikkommission zugestanden hätten. TG schlägt vor, das Bundesamt von der wissenschaftlichen und ethischen Prüfung zu entlasten und diese vollständig der Ethikkommission zu übertragen. Die Projekte seien - liege die befürwortende Stellungnahme der Ethikkommission einmal vor - vom Bundesamt lediglich einer rein formellen Prüfung zu unterziehen.
Verordnung verhindert Forschung:
LPS merkt an, dass die Verordnung die Ziele des Gesetzes, nämlich die Verhinderung von Missbrauch und die Schaffung eines angemessenen Rahmens für den Schutz der Menschenwürde, konkretisieren solle, um gute Rahmenbedingungen für die Forschung zu schaffen. Der Entwurf enthalte jedoch zu viele administrative Zwänge, die vereinfacht oder gestrichen werden könnten. Die grosse Vorsicht enge jegliche Forschungstätigkeit ein oder verhindere diese.
Gemäss ECO müsse das Ziel von Gesetz und Verordnung sein, der Schweizer Forschung unter Einhaltung klarer ethischer Richtlinien die Türen zur Stammzellenforschung offen zu halten. Diese Anforderungen würden vom Entwurf nur ungenügend berücksichtigt.
Für hkbb baue die Verordnung Hürden auf, die einem günstigen Forschungsklima abträglich seien. Schweizer Forschende sollten im internationalen Wettbewerb gegenüber ausländischen Mitbewerbern nicht benachteiligt werden. FER merkt an, dass sich der positive Geist des Gesetzes im Entwurf nicht wieder finde. Die Anwendungsbedingungen seien so ausgestaltet, dass sie die Forschung in der Schweiz stark behindern würden. Dies habe auch negative Folgen für die Wirtschaft, da viele Forschende ihre Standorte verlegen würden.
SAMW bemängelt, der Entwurf sei teilweise praxis- und realitätsfremd und die behördlichen Zuständigkeiten und Prozeduren seien sehr komplex, redundant oder gar widersprüchlich. Der hohe administrative Aufwand könne sich prohibitiv auf die Forschung auswirken.
Weitere Argumente:
Gemäss NE gesteht der Entwurf dem Paar Rechte zu, die weit über ein vernünftiges Mass hinausgehen würden. Es sei z.B. nicht vernünftig, dem Paar die Möglichkeit zu geben, sich um die Verwendung der embryonalen Stammzellen zu sorgen, als ob es sich dabei um Kinder handeln würde. Den embryonalen Stammzellen solle kein besonderer Schutz zukommen. Sobald sie vom Embryo isoliert seien, hätten sie nicht mehr die Qualität menschlichen Lebens. Es hätten ähnliche Regeln wie für die Organspende erlassen werden sollen.
UniNEj merkt an, es fehle dem Entwurf an einer für diese Thematik notwenigen Präzision sowie an Logik und an interner und externer Kohärenz. Viele Fragen blieben offen und gewisse Teile des Entwurfes würden geltendem Recht widersprechen.
Weder positive noch negative Stellungnahme
Einige Vernehmlassungsteilnehmende (ZH, BS, TG, SVP, GenAu, INTER, SGCI, UBEmed) sprechen sich weder für noch gegen den Entwurf aus. So schreiben INTER und SGCI beispielsweise, die Verordnung solle das Gesetz konkretisieren, um klare Voraussetzungen für