Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/125: Stammzellenforschungsverordnung · 28 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 9Fedlex · Ergebnisbericht
zur Stammzellengewinnung oder für ein Forschungsprojekt zur Verbesserung der Gewinnungsverfahren zu verwenden".
Artikel 2 Anfrage an das betroffene Paar
BL und FDP schlagen vor, den gesamten Artikel zu streichen, da er keinen normativen Gehalt aufweise bzw. die bestehenden gesetzlichen Ausführungen ausreichend seien.
Für VS sollte Artikel 6 des Stammzellenforschungsgesetzes wiederholt werden, der die Unabhängigkeit der beteiligten Personen vorschreibt.
Absatz 1
behandelnder Arzt / behandelnde Ärztin:
SH begrüsst die Aufklärung durch den behandelnden Arzt oder die behandelnde Ärztin. NE, SAMW und UniNEj fordern eine Präzisierung. Es sei unklar, ob es sich um den Gynäkologen, die Gynäkologin oder den Fortpflanzungsmediziner, die Fortpflanzungsmedizinerin handle. Handle es sich um Letztere, so bestünden Zweifel über deren wirkliche Unparteilichkeit. Für SP soll die Unabhängigkeit der beteiligten Personen in der Verordnung konkretisiert werden und die Anfrage an das Paar soll im Beisein einer Fachperson stattfinden.
Für VD und NEK wäre eine Anfrage in zwei Etappen ratsam: der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin soll das Paar anfragen, ob es sich generell vorstellen könne, den überzähligen Embryo zu Forschungszwecken zur Verfügung zu stellen. Bejaht das Paar, soll eine zweite Anfrage für die Einwilligung zum konkreten Projekt durch den Forschungsverantwortlichen stattfinden. NEK geht davon aus, dass das Paar mit diesem Prozedere freier wäre, die Einwilligung zu verweigern.
Buchstabe b
Für SAMW ist unklar, wie der Arzt, die Ärztin zu den Informationen über das konkrete Projekt gelangen soll. UniNEj gibt zu bedenken, dass es zu einer Konkurrenz zwischen den verschiedenen Forschungsprojekten kommen könne, und die Verordnung keine Lösung aufzeige, wer die Wahl treffe (das Paar? der Fortpflanzungsmediziner, die Fortpflanzungsmedizinerin? das IVF-Zentrum? die zuständige Ethikkommission?). TG fände es fragwürdig, wenn Laien die Entscheidung treffen können, welches Forschungsprojekt durchgeführt werden darf und welches nicht.
Gemäss SGGG soll es den Paaren möglich sein, überzählige Embryonen pauschal zu Forschungszwecken freizugeben, auch wenn das Projekt im Einzelnen noch nicht bekannt sei. Auch TG ist der Meinung, dass nur "eine Bewilligung" und nicht "die Bewilligung für ein konkretes Projekt" vorliegen müsse. BS fordert eine Ergänzung, die festlegt, dass das Projekt von einer Ethikkommission bewilligt sein müsse.
BAgG weist darauf hin, dass der Embryo nicht für spätere, sondern nur für konkrete Forschungsprojekte zwischengelagert werden dürfen. Dies stelle einen Widerspruch zum dringlichen Bundesbeschluss vom 3. Oktober 2003 dar, der die Aufbewahrung überzähliger Embryonen zu Forschungszwecken bis zum Jahre 2008 erlaube.
Absatz 2
Buchstabe b
Gemäss TG sollte der Aufklärungsbogen allgemein gehalten werden und sich nicht auf ein konkretes Projekt beziehen.
Absatz 3
HLI schlägt folgende Ergänzung vor: "(...) und es erhält eine Antwort, noch bevor ein definitiver Entscheid gefällt ist".