Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/125: Stammzellenforschungsverordnung · 28 Seiten
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Gemäss UniLAj bewegt sich der Entwurf im gesetzlich vorgegebenen Rahmen und führt diesen korrekt aus. Auch UBEhist konnte keine Widersprüche zwischen Gesetz und Verordnung feststellen.
AG begrüsst, dass den Kantonen durch den Vollzug keine Kosten entstehen.
Argumente und Überlegungen im Zusammenhang mit einer negativen Beurteilung der Verordnung:
Unter den ablehnenden Voten gibt es zwei Gruppen: Jene, die sich bereits gegen das StFG ausgesprochen hatten und jene, die zwar für das Gesetz sind, den Entwurf aber als zu restriktiv erachten.
1. gegen StFG:
8 Vernehmlassungsteilnehmende (EDU, GP, SP, BAgG, HLI, jp, SBK, ouiV) hatten sich gegen das StFG ausgesprochen und lehnen daher auch den Entwurf der Stammzellenforschungsverordnung ab.
Verfassungsmässigkeit:
GP und BAgG erklären, das Gesetz stehe im Widerspruch zu geltenden Gesetzen und die Verfassungsmässigkeit sei nicht geklärt. Diese Widersprüche fänden sich nun - erwartungsgemäss - auch im Entwurf der Verordnung. Darum falle deren Beurteilung genauso negativ aus wie jene des Gesetzes. Beide Regelungen wiesen zu viele Kompromisse auf und seien in sich nicht konsistent.
Gemäss HLI würden Gesetz und Verordnung den verfassungsmässig verankerten Schutz einer das gesamte menschliche Leben umfassenden Menschenwürde untergraben.
Für jp sind die Regeln des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1998 über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung (FMedG, SR 814.90) sehr klar: Demnach sollten nur in absoluten Ausnahmefällen überzählige Embryonen entstehen und diese Regeln sollten im Entwurf wiederholt werden.
ouiV schlägt vor, nur den Umgang mit jenen überzähligen Embryonen zu regeln, die vor dem Jahr 2000 angefallen seien. Zudem solle erwähnt werden, dass es andere Forschungsmöglichkeiten, z.B. mit adulten Stammzellen gebe.
Schutz des Lebens:
Für EDU beginnt das schützenswerte Leben schon bei der Befruchtung. Die Instrumentalisierung menschlicher Embryonen müsse ausgeschlossen werden.
Gemäss SBK ist der Embryo von Anfang an vollumfänglich schutzwürdig. Auch Embryonen in vitro kämen die gleichen Grundrechte zu wie einer Person.
Weiteres Argument:
Gemäss SP sollte der Entwurf in einigen Punkten überarbeitet werden, da die freie Meinungsbildung des Paares nicht gewährleistet sei.
2. Verordnung ist zu restriktiv:
Für 10 Vernehmlassungsteilnehmende (BE, BL, NE, FDP, LPS, ECO, FER, hkbb, SAMW, UniNEj) weist der Entwurf eine zu hohe Regelungsdichte auf. Der administrative Aufwand für die Forschenden sei gross, der Gebührenrahmen zu hoch. Dadurch werde die Forschung auf diesem Gebiet be- oder gar verhindert.