Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/125: Stammzellenforschungsverordnung · 28 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 10Fedlex · Ergebnisbericht
Für BE stellt dieser Absatz einen Widerspruch zu Artikel 25 der Verordnung dar: Das Paar könne der Forschungsleitung nicht direkt Fragen stellen, wenn die Identifikation verunmöglicht werden solle. Es müsse ein Verfahren gefunden werden, das die Anonymität garantiere. Demgegenüber geht für SNF das Recht, auch der Projektleitung Fragen stellen zu können, zu weit. Auch die Identität der Forschenden müsse geschützt werden.
Absatz 4
Eine Bedenkfrist von möglicherweise nur wenigen Stunden kann für mehrere Vernehmlassungsteilnehmende (BS, BAgG, EPFL, HLI, jp, SBK, SEK, UniNEj) nicht als "angemessen" bezeichnet werden.
Für VD und UniNEj soll die Bedenkfrist daher verlängert werden, indem eine Kryokonservierung der überzähligen Embryonen nicht ausgeschlossen werde. Zuerst solle das Paar die Einwilligung für die Kryokonservierung geben können und erst zu einem späteren Zeitpunkt (nach einer angemessenen Bedenkfrist) die Einwilligung zum konkreten Projekt. BAgG fordert, eine Mindestbedenkfrist von drei Tagen festzulegen und wirft die Frage auf, weshalb die Kryokonservierung - da sie entgegen den Vorschriften des FMedG erlaubt werde - nicht auch zur Verlängerung der Bedenkfrist verwendet werden könne. Für BS erscheint wichtig, das Paar über den letztmöglichen Zeitpunkt der Einwilligung zu informieren.
Für GenS und UBEmed sollte die Bedenkfrist nach oben begrenzt werden, um eine solide Planung eines Forschungsprojekts zu ermöglichen.
Gemäss HLI sollten nur jene Paare angefragt werden können, deren Embryonen im Sinne eines Notfalls bereits kryokonserviert und zu einem späteren Zeitpunkt überzählig wurden. Allein jene würden über eine angemessene Bedenkfrist verfügen. SEK legt Wert darauf, dass bei einem Paar, das sich in einer akuten Krise befindet, weil beispielsweise bei einem der Partner eine schwere Krankheit diagnostiziert wurde, auf die Anfrage grundsätzlich verzichtet werden solle.
Artikel 3 Aufklärung des betroffenen Paares vor der Einwilligung
Mehrere Vernehmlassungsteilnehmende (LU, VS, CVP, jp, SBK, SEK) schlagen vor, dass das Paar auch über die ethischen Implikationen aufgeklärt werden müsse, die es bei der Entscheidung lenken könnten. So könnte zum Beispiel eine Ethikkommission in einer schriftlichen Erklärung die Hauptpositionen der ethischen Argumente in diesem Zusammenhang zur Verfügung stellen.
Für BS wäre es hilfreich, zu definieren, welche Bereiche der Aufklärung Schriftlichkeit erfordern.
CSP legt Wert darauf, dem Paar vor der Einwilligung zu garantieren, dass eine Nichteinwilligung keine Folgen auf die Weiterbehandlung des Paares hat und schlägt eine entsprechende Ergänzung des Artikels vor. Für TI ist wichtig, dass eine Zurverfügungstellung des Embryos zu Forschungszwecken keinen Vorteil für das Paar haben darf.
NE, FDP, LPS und UniNEj fordern, Artikel 3 und 4 in einem Artikel zusammenzufassen. Der hohe Detaillierungsgrad (die Beschreibung der Vorgehensweise) wecke einen Verdacht gegenüber der Kapazität der Verantwortlichen (FDP).
Buchstabe a
Gemäss BAgG wird der Eindruckt erweckt, als müsse mit dem Forschungsprojekt unmittelbar nach Einwilligung des Paares begonnen werden, da die Kryokonservierung des Embryos gemäss FMedG verboten sei. Erst werde das Paar im Hinblick auf die Bedenkfrist unter