Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/125: Stammzellenforschungsverordnung · 28 Seiten
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Artikel 18 Freigabe des Forschungsprojekts
Für TG erübrigt sich das Verfahren bezüglich der Freigabe - es führe lediglich zu einem zusätzlichen administrativen Aufwand.
JU schlägt vor, das Bundesamt müsse prüfen, ob die Bewilligungen in Bezug auf Artikel 6 und 13 noch gelten würden, bevor es die Referenznummer erteile.
Gemäss UniNEj sollte die Rolle des Bundesamts präzisiert werden.
Absatz 3
Für SAMW ist nicht ersichtlich, weshalb nochmals eine 30-tägige Frist gesetzt werde.
Für UniNEj ist es unverständlich, weshalb sich Absatz 3 auf Artikel 23a der Verordnung vom 26. Juni 1996 über die Kontrolle von Transplantaten (Transplantatkontrolle, SR 818.111.3) bezieht und nicht auf die Verordnung vom 17. Oktober 2001 über klinische Versuche mit Heilmitteln (VKlin, SR 812.214.2).
Absatz 4
Für UniNEj ist unverständlich, weshalb sich Absatz 4 auf Artikel 23a Transplantatkontrolle bezieht und nicht auf die VKlin.
Artikel 19 Neubeurteilung und Rückzug der befürwortenden Stellungnahme
Für FDP bleibt unklar, ob sich diese Bestimmung nur auf die Gewinnung von embryonalen Stammzellen oder auch auf die Forschung mit diesen erstreckt.
Für SVP schafft Artikel 19 ein Klima der Unsicherheit, das der Forschung nicht förderlich sei.
GE und JU schlagen vor, dass die Projektleitung der Ethikkommission alle neuen wissenschaftlichen Aspekte liefern müsse, die zu einer Re-Evaluation des Forschungsprojekts führen könnten. Auch GR möchte die Frage, ob Projektleitung, Bundesamt oder Nationale Ethikkommission die lokale Ethikkommission über Neuerungen informiere, geklärt wissen.
BE und BAgG fordern, die Art und Weise der Kontrolle in der Verordnung zu fixieren.
Für BS und INTER bleiben die Konsequenzen eines Rückzugs der befürwortenden Stellungnahme unklar. Es sei unzulässig, wenn dieser Rückzug regelmässig zum Entzug der Bewilligung führen würde. Im Einzelfall müsse das Verhältnismässigkeitsprinzip gewahrt werden (BS). GenS und INTER legen Wert darauf, dass bereits isolierte Stammzellen und etablierte Stammzelllinien, die im Rahmen eines geprüften und bewilligten Forschungsprojekts verwendet würden, von einer Neubeurteilung und einem allfälligen Rückzug der befürwortenden Stellungnahme der Ethikkommission nicht betroffen sein sollten. Daher schlägt Inter folgende Ergänzung vor: "(Absatz 4) Die Verwendung bereits isolierter Stammzellen und Stammzelllinien ist von einer Neubeurteilung nicht betroffen".
Absatz 3
Für BL geht die Forderung, dass die Ethikkommissionen dem Bundesamt Bedenken mitteile, an der Rechtslage vorbei. Gemäss dieser müsse die Ethikkommission sich an die kantonale Aufsichtsbehörde (Sanitätsdirektion) wenden und könne das Bundesamt allenfalls gleichzeitig informieren. Das Bundesamt solle keine Polizei- und Kontrollaufgabe haben. Auch BS weist darauf hin, dass diese doppelte Meldepflicht (kantonale Instanzen und Bundesamt) erwähnt werden müsste.