Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/125: Stammzellenforschungsverordnung · 28 Seiten

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die Forschung zu schaffen. Sie solle keine unnötigen Hürden aufbauen und die Schweizer Forschenden nicht benachteiligen. Zudem solle sie der Tatsache Rechung tragen, dass Forschung international vernetzt sei und der Austausch von embryonalen Stammzelllinien gewährleistet sein müsse. Der vorliegende Entwurf erfülle jedoch diese Anforderungen "nur teilweise".

Für BS ist es richtig, Aufklärungspflichten und Einwilligungsverfahren ausführlich zu regeln. Darüber hinaus weise der Entwurf jedoch eine Regelungsdichte auf, die eher verunsichernd als klärend wirke. Zudem bestünden gewisse Bedenken bezüglich der Abgrenzung der Kompetenzen zwischen Bundesamt und Ethikkommission (wird von TG unterstützt).

GenAu merkt an, der Entwurf versuche, die Stammzellenfrage in geordnete Bahnen zu lenken und dem Sinn der Bundesverfassung sowie dem FMedG anzunähren. Dennoch sei die Verfügbarmachung des "menschlichen Rohstoffes" höchst problematisch, das Gesetzgebungsverfahren überstürzt und ethisch unzureichend reflektiert. Die Bemerkungen zur Verordnung sollten daher nur "im Sinne einer Schadensbegrenzung" verstanden werden, falls das Gesetz in Kraft trete.

SVP erklärt, der Entwurf erscheine überreguliert, insbesondere, was die Melde- und Auskunftspflichten betreffe.

Verzicht auf eine Stellungnahme

8 Vernehmlassungsteilnehmende (BGer, VGer, UR, GL, ZG, FemWi, KSMW, SANW) verzichten ausdrücklich auf eine Stellungnahme. Sie begründen dies damit, dass sie durch die Verordnung nicht betroffen seien oder dass ihnen die - für eine Stellungnahme notwendigen

- personellen Ressourcen fehlen würden.

3 Die Ergebnisse im Einzelnen

Folgende Vernehmlassungsteilnehmende schliessen sich den Stellungnahmen anderer Organisationen an:

- ECO schliesst sich INTER an

- FER schliesst sich "in einigen Punkten" ECO an

- GP schliesst sich BAgG an

- hkkb schliesst sich INTER an

- KSMW verweist auf BAgG und GP

- SGCI schliesst sich INTER an

Nachstehend werden diese Vernehmlassenden nur dann erwähnt, wenn sie neben dem allgemeinen Verweis noch eine eigene Stellungnahme abgegeben haben.

Einzelne Absätze und Buchstaben, zu denen keine Bemerkungen eingegangen sind, werden im Bericht nicht aufgeführt.

1. Abschnitt: Aufklärung und Einwilligung des betroffenen Paares

Artikel 1 Aufklärung im Rahmen des Fortpflanzungsverfahrens

Artikel ist notwendig:

LU und SEK begrüssen die detaillierte Regelung über Aufklärung und Einwilligung des Paares ausdrücklich.