Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/125: Stammzellenforschungsverordnung · 28 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 23Fedlex · Ergebnisbericht

UniNEj merkt an, dass die Angaben mit dem öffentlichen Register abgestimmt werden müssen.

9. Abschnitt: Umgang mit Daten

Artikel 25

Von LU, SO, TI, VKS und GenAu wird positiv vermerkt, dass der Datenschutz in allen Bereichen gewährleistet sei.

ZH stellt die Frage, wie man in der Praxis überprüfe, ob der überzählige Embryo tatsächlich nur für das Forschungsprojekt, über das das Paar aufgeklärt wurde, verwendet werde.

Für TG ist der Datenschutz der Forschenden nicht ausreichend berücksichtigt. Wenn das Paar seinen Embryo nur für ein konkretes Forschungsprojekt zur Verfügung stellen dürfe, sei die Anonymität der Forschenden nicht gewährleistet.

VS möchte, dass die Rückverfolgbarkeit der Stammzelllinien nicht nur in den Erläuterungen, sondern auch in der Verordnung explizit erwähnt wird.

JU merkt an, dass die Klinik, aus der die überzähligen Embryonen stammen, dazu verpflichtet werden müsse, geeignete Datenschutzmassnahmen zu treffen.

10. Abschnitt: Öffentliches Register

Artikel 26 Zuständige Behörde

SO, SBV und VKS begrüssen die Schaffung eines Stammzellenregisters.

BL ist mit der Schaffung eines Registers grundsätzlich einverstanden.

EPFL fordert zusätzlich eine physische nationale Stammzellenbank.

Artikel 27 Zweck des Registers

LU und BAgG schlagen vor, die Zugangsbedingungen zum öffentlichen Register detailliert in der Verordnung zu regeln.

Artikel 28 Inhalt des Registers

BL, LU und SZ sind mit dem Inhalt des Registers grundsätzlich einverstanden.

SZ würde es begrüssen, wenn der Bund den Kantonen regelmässig Bericht über das öffentliche Register erstatten würde.

GenS ist der Meinung, dass die Projektleitung wissen müsse, welche Teile des Schlussberichts öffentlich sind und welche nicht, da sonst die Gefahr bestehe, dass Forschungsresultate nicht mehr publikationsfähig sein, weil sie bereits im Register veröffentlicht wurden.

HLI fordert, dass im öffentlichen Register auch die Anzahl überzähliger Embryonen der jeweiligen In-vitro-Fertilisationskliniken aufgeführt werden.

SNF meldet Bedenken an, dass der Persönlichkeitsschutz der Forschenden nicht ausreichend gewährleistet sei und schlägt vor, den Namen und die Adresse der Forschenden nicht zu veröffentlichen.