Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/125: Stammzellenforschungsverordnung · 28 Seiten
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Für EPFL ist die Evaluation eines Projekts sehr schwierig. Die Gesuche sollten ein vereinfachtes Verfahren durchlaufen können, wenn sich Schweizer Forschende im Rahmen einer internationalen Zusammenarbeit an einem Forschungsprojekt mit embryonalen Stammzellen beteiligen, sofern dieses bereits von einer zuständigen und im Ausland anerkannten Ethikkommission gutgeheissen worden sei.
Absatz 1
FDP und LPS empfinden diesen Absatz als überflüssig und schlagen vor, ihn zu streichen.
Absatz 2
Gemäss UniNEj sind sämtliche Bestimmungen dieses Absatzes überflüssig, da die Ethikkommissionen in ihrer Beurteilung frei bleiben sollten.
Buchstabe a
NE merkt an, dass diese Anforderung kaum überprüft werden könne.
Buchstabe b
BS und SAMW bemängeln das Kriterium "schwere Krankheit" und erachten dieses als schwierig und wenig hilfreich. Ein wesentliches Merkmal für die ethische Vertretbarkeit sei gegeben, wenn sich die Forschung mit Krankheiten befasse, zu denen es bisher weder eine Therapie noch eine wirksame Prophylaxe oder eine sichere Diagnostik gebe.
Buchstabe c
Für GenS und SGGG ist es sinnvoll, dass das Bundesamt diese Frage prüfe, auf eine weitere Überprüfung durch eine Ethikkommission solle hingegen verzichtet werden.
BS fordert eine Klärung der Überprüfungskompetenzen.
Absatz 3
FDP, GenS und INTER legen Wert darauf, das Verfahren bei Multizenterstudien zu vereinfachen. Es solle nur die Stellungnahme einer Ethikkommission (FDP) oder das vereinfachte Verfahren generell vorgeschrieben sein (GenS). INTER schlägt vor, dass allein die Ethikkommission am Ort der Projektleitung im ordentlichen, die restlichen betroffenen Ethikkommissionen in einem vereinfachten Verfahren entscheiden sollen.
SAMW und UniNEj, fordern, Absatz 3 zu streichen, da er überflüssig sei und die Arbeitsweise den Ethikkommissionen überlassen werden solle.
Absatz 4
FDP, LPS, und UniNEj fordern, Absatz 4 zu streichen, da er keine Neuerung im Hinblick auf das Heilmittelgesetz bringe und daher überflüssig sei.
Artikel 17 Fristen
UniNEj fordert, den Artikel zu streichen, da er im Hinblick auf das Heilmittelgesetz keine Neuerung enthalte.
Absatz 1
Für BE ist nicht selbsterklärend, weshalb die Ethikkommission nur 30, das Bundesamt jedoch 60 Tage Frist erhalte. CSP schlägt vor, die Frist auf 60 Tage zu erhöhen.