Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/125: Stammzellenforschungsverordnung · 28 Seiten
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SH legt Wert darauf, dass die Unterschriften beider Partner vorliegen müssen - bei einer allfälligen Uneinigkeit des Paares könne keine Einwilligung erfolgen.
Besonders wichtig ist für TI die Information über die Termine im Bezug auf das Widerrufsrecht.
Für NEK bleibt unklar, ob sich die Einwilligung des Paares auf alle überzähligen Embryonen bezieht, oder ob sie pro überzähligem Embryo je einzeln einwilligen sollen. Ebenfalls unklar bleibt für UniNEj, ob sich die Einwilligung des Paares auf ein bestimmtes Projekt oder auf die Forschung ganz generell beziehe.
SBK fordert eine Ergänzung, dass die Anfrage nicht durch das Personal jener Institution vorgenommen werden solle, in welcher die Stammzellenforschung durchgeführt wird.
Buchstabe b
FR, BAgG und SEK fordern eine Präzisierung des Begriffes "vergleichbare Forschungsprojekte". Für TG handelt es sich hierbei um eine unerwünschte Einschränkung, die Einwilligung solle sich nicht auf bestimmte Forschungsprojekte beziehen.
Generell problematisch oder gar inkohärent ist die Weitergabe embryonaler Stammzellen an unbekannte Projekte für VD, jp und SBK.
Artikel 5 Folgen der Verweigerung oder des Widerrufs der Einwilligung
Einige Vernehmlassungsteilnehmende schlagen vor, den gesamten Artikel zu streichen, da die Regeln des öffentlichen Rechts ausreichend seien (BL, FDP, SVP, SAMW).
SP und ZH fordern eine Ergänzung des Artikels, wonach eine Zurverfügungstellung überzähliger Embryonen keine Besserstellung des Paares zur Folge haben dürfe.
Für BAgG sollte festgelegt werden, was geschieht, wenn nur ein Teil des Paares die Einwilligung widerruft.
EPFL gibt zu bedenken, dass es die Forschungsarbeiten erschweren könne, wenn das Paar von seinem Widerrufsrecht Gebrauch mache. Sinnvoller sei es, die Kryokonservierung der überzähligen Embryonen zu erlauben, so eine längere Bedenkfrist zu ermöglichen, dann aber auf ein Widerrufsrecht zu verzichten.
GenAu fordert eine Ergänzung des Artikels, der dem Paar die Sicherheit geben solle, dass seinem Willen entsprochen werde. So solle das Paar z.B. der Vernichtung des überzähligen Embryos beiwohnen oder dessen Aushändigung verlangen können.
Gemäss NEK müsse deutlich werden, dass der Rückzug der Einwilligung des Paares keinen Effekt auf eine schon gewonnene Stammzelllinie haben dürfe. Das Paar könne zwar verlangen, dass Daten dieser Linie zerstört würden, die einen Rückschluss auf das Paar zuliessen, jedoch nicht die Rückgabe der Zellen fordern. Aus ethischer Sicht habe das Paar keinen "controlling interest" mehr auf (anonymisierte) Stammzellen.
Die Verordnung solle - so SAMW - Auskunft darüber geben, wie lange widerrufen werden könne und ob bereits gewonnene Stammzelllinien bei einem Widerruf vernichtet werden müssten. Die Klärung der letzten Frage ist auch für UniNEj von Bedeutung.
2. Abschnitt: Bewilligung zur Gewinnung embryonaler Stammzellen
Gemäss SAMW sollte der Titel "Bewilligung zur Gewinnung von und Forschung an embryonalen Stammzellen" heissen.