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Vernehmlassung 2006/101: Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung) · 35 Seiten
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b. besondere unveränderliche körperliche Merkmale;
c. Geburtsdatum und –ort;
d. Geschlecht;
e. Fotos;
f. Fingerabdrücke;
g. Staatsangehörigkeit;
h. Nummer(n) und Ausstellungsdatum von Ausweisen.
4 Die Daten gemäss Absatz 3 werden zum selben Zeitpunkt wie die entsprechende Ausschreibung oder auf Antrag der betreffenden Person gelöscht.
Art. 42 Dauer der Personenausschreibungen
1 Personenausschreibungen im SIS müssen gelöscht werden, wenn der Zweck der Ausschreibung erfüllt ist.
2 Sie werden nach drei Jahren automatisch gelöscht. Personenausschreibungen zwecks verdeckter Registrierung oder gezielter Kontrolle werden nach einem Jahr automatisch gelöscht.
3 Die für die Ausschreibung zuständige Behörde wird mit einem Vorlauf von vier Monaten automatisch auf die im System programmierte Löschung hingewiesen.
4 Sie prüft in Absprache mit der ersuchenden Behörde die Erforderlichkeit einer Verlängerung, bevor die Ausschreibung automatisch gelöscht wird.
5 Eine Ausschreibung kann verlängert werden, wenn dies für ihren Zweck erforderlich ist. Voraussetzung hierzu ist eine individuelle Bewertung; diese ist zu protokollieren.
6 Im Falle einer Verlängerung gelten die Absätze 1 – 3 entsprechend.
7 Die für die Ausschreibung zuständige Behörde führt Statistiken über die Anzahl der Ausschreibungen, deren Aufbewahrungsdauer verlängert worden ist.
Art. 43 Dauer der Sachausschreibungen
1 Sachausschreibungen im SIS müssen gelöscht werden, wenn der Zweck der Ausschreibung erfüllt ist.
2 Sachausschreibungen zwecks verdeckter oder gezielter Kontrolle werden spätestens nach fünf Jahre gelöscht.
3 Sachausschreibungen zur Sicherstellung oder Beweissicherung in Strafverfahren werden spätestens nach zehn Jahre gelöscht.
Art. 44 Aufbewahrungsdauer von Zusatzinformationen
1 Aufgrund des Informationsaustauschs gespeicherte personenbezogene Daten müssen gelöscht werden, wenn der verfolgte Zweck erfüllt ist.