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Vernehmlassung 2006/101: Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung) · 35 Seiten

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b. besondere unveränderliche körperliche Merkmale;

c. Geburtsdatum und –ort;

d. Geschlecht;

e. Fotos;

f. Fingerabdrücke;

g. Staatsangehörigkeit;

h. Nummer(n) und Ausstellungsdatum von Ausweisen.

4 Die Daten gemäss Absatz 3 werden zum selben Zeitpunkt wie die entsprechende Ausschreibung oder auf Antrag der betreffenden Person gelöscht.

Art. 42 Dauer der Personenausschreibungen

1 Personenausschreibungen im SIS müssen gelöscht werden, wenn der Zweck der Ausschreibung erfüllt ist.

2 Sie werden nach drei Jahren automatisch gelöscht. Personenausschreibungen zwecks verdeckter Registrierung oder gezielter Kontrolle werden nach einem Jahr automatisch gelöscht.

3 Die für die Ausschreibung zuständige Behörde wird mit einem Vorlauf von vier Monaten automatisch auf die im System programmierte Löschung hingewiesen.

4 Sie prüft in Absprache mit der ersuchenden Behörde die Erforderlichkeit einer Verlängerung, bevor die Ausschreibung automatisch gelöscht wird.

5 Eine Ausschreibung kann verlängert werden, wenn dies für ihren Zweck erforderlich ist. Voraussetzung hierzu ist eine individuelle Bewertung; diese ist zu protokollieren.

6 Im Falle einer Verlängerung gelten die Absätze 1 – 3 entsprechend.

7 Die für die Ausschreibung zuständige Behörde führt Statistiken über die Anzahl der Ausschreibungen, deren Aufbewahrungsdauer verlängert worden ist.

Art. 43 Dauer der Sachausschreibungen

1 Sachausschreibungen im SIS müssen gelöscht werden, wenn der Zweck der Ausschreibung erfüllt ist.

2 Sachausschreibungen zwecks verdeckter oder gezielter Kontrolle werden spätestens nach fünf Jahre gelöscht.

3 Sachausschreibungen zur Sicherstellung oder Beweissicherung in Strafverfahren werden spätestens nach zehn Jahre gelöscht.

Art. 44 Aufbewahrungsdauer von Zusatzinformationen

1 Aufgrund des Informationsaustauschs gespeicherte personenbezogene Daten müssen gelöscht werden, wenn der verfolgte Zweck erfüllt ist.