Vorlage

Vernehmlassung 2006/101: Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung) · 35 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 6Fedlex · Vorlage

g. Es kennzeichnet ausgehende Ausschreibungen auf Verlangen anderer SIRENE-Büros.

h. Es führt den Meinungsaustausch nach Artikel 12 Absatz 4 auf Anordnung der für die Ausschreibung zuständigen Behörde durch.

i. Es führt den Meinungsaustausch nach Artikel 40 auf Anordnung der für die Ausschreibung zuständigen Behörde durch.

j. Es ist verantwortlich für den Empfang, den Austausch und die Aufbewahrung von Zusatzinformationen.

k. Es berät und unterstützt die Behörden des Bundes und der Kantone im Zusammenhang mit dem SIS.

l. Es nimmt Verknüpfungen gemäss Artikel 13 vor.

5. Kapitel: Nationaler Teil des Schengener Informationssystems (N- SIS)

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 9 Voraussetzung für die Datenfreigabe

Eine Ausschreibung kann im SIS nur freigegeben werden, wenn der Datensatz bereits im ZEMIS oder im RIPOL erfasst ist.

Art. 10 Daten

1 Die im SIS gespeicherten Personen- und Sachdaten werden in Anhang 2 abschliessend aufgeführt.

2 Bei Personenausschreibungen sind alle Daten nach Anhang 2 zu erfassen, soweit sie verfügbar sind. Zwingend zu erfassen sind folgende Daten:

a. Nachname(n);

b. Geburtsdatum;

c. Ausschreibungsgrund;

d. die zu ergreifende Massnahme.

Art. 11 Personenausschreibungen über andere Fahndungskanäle

Ausschreibungen im SIS und der diesbezügliche Informationsaustausch haben immer Vorrang vor Ausschreibungen und dem Informationsaustausch über Interpol oder andere internationale Fahndungskanäle.

Art. 12 Kennzeichnung

1 Das SIRENE-Büro verlangt vom SIRENE-Büro des ausschreibenden Schengen-Staates die Kennzeichnung eingehender Ausschreibungen einer vermissten Person