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Vernehmlassung 2006/101: Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung) · 35 Seiten
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3. Abschnitt: Ausschreibungen von Vermissten
Art. 27 Vermisste
Personen können im SIS ausgeschrieben werden als:
a. Vermisste, die im Interesse ihres eigenen Schutzes oder zur Gefahrenabwehr in Gewahrsam genommen werden müssen; oder
b. Vermisste, die nicht in Gewahrsam genommen werden müssen.
Art. 28 Voraussetzungen
Personen dürfen nur dann als Vermisste gemäss Artikel 27 Buchstabe a ausgeschrieben werden, wenn sie:
a. aufgrund der Anordnung einer zuständigen Stelle zwangsweise untergebracht werden müssen; oder
b. minderjährig sind.
Art. 29 Massnahmen
1 Das SIRENE-Büro teilt dem ausschreibenden Schengen-Staat den Aufenthaltsort der Person mit. Bei volljährigen Vermissten bedarf die Mitteilung des Aufenthaltsortes der Zustimmung der betroffenen Person.
2 Verweigert eine volljährige vermisste Person die Zustimmung zur Mitteilung des Aufenthaltsortes, so teilt das SIRENE-Büro dem ausschreibenden Schengen-Staat lediglich mit, dass die Person gefunden wurde.
3 Erhält das SIRENE-Büro von einem anderen SIRENE-Büro eine Mitteilung gemäss Absatz 1 oder 2, so löscht es die entsprechende Ausschreibung und informiert die Behörde, welche um die Ausschreibung ersucht hat, über die Löschung.
4 Personen, die gemäss Artikel 27 Buchstabe a ausgeschrieben sind, dürfen in Gewahrsam genommen und an der Weiterreise gehindert werden, wenn die Voraussetzungen für eine zwangsweise Unterbringung gemäss der schweizerischen Gesetzgebung erfüllt sind. Die Erfüllung der Voraussetzungen ist in jedem Einzelfall konkret zu prüfen.
5 Minderjährige Vermisste, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen in Gewahrsam genommen und an der Weiterreise gehindert werden, wenn eine Person, welcher die elterliche Sorge zusteht, dies verlangt hat.