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Vernehmlassung 2006/101: Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung) · 35 Seiten

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4. Abschnitt: Ausschreibungen von Personen im Hinblick auf ihre Teilnahme an einem Strafverfahren

Art. 30 Voraussetzungen

1 Die Ausschreibung von Personen im Hinblick auf ihre Teilnahme an einem Strafverfahren kann nur auf Antrag einer Strafverfolgungs- oder einer Gerichtsbehörde erfolgen.

2 Es dürfen ausschliesslich folgende Personen ausgeschrieben werden:

a. Zeuginnen und Zeugen;

b. Beschuldigte, die im Rahmen eines Strafverfahrens vor der Strafverfolgungsbehörde oder vor Gericht erscheinen müssen;

c. Beschuldigte oder Verurteilte, denen ein Strafurteil, andere Schriftstücke oder die Ladung zum Antritt einer Freiheitsstrafe zugestellt werden muss.

Art. 31 Massnahme

Das SIRENE-Büro teilt dem ausschreibenden Staat den Wohnsitz oder Aufenthaltsort der Person mit.

5. Abschnitt: Ausschreibungen von Personen und Sachen zwecks verdeckter Registrierung oder gezielter Kontrolle

Art. 32 Voraussetzungen

1 Die Ausschreibung von Personen, Fahrzeugen, Wasserfahrzeugen, Luftfahrzeugen und Containern zwecks verdeckter Registrierung oder gezielter Kontrolle kann nur auf Antrag einer Polizei- oder Strafverfolgungsbehörde erfolgen.

2 Die Ausschreibung von Personen ist nur zulässig, wenn:

a. tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass die betroffene Person eine schwere Straftat plant oder begeht; oder

b. die Gesamtbeurteilung einer Person, insbesondere aufgrund der bisher von ihr begangenen Straftaten, erwarten lässt, dass sie auch künftig schwere Straftaten begehen wird.

3Die Ausschreibung von Fahrzeugen, Wasserfahrzeugen, Luftfahrzeugen und Containern zwecks verdeckter Registrierung oder gezielter Kontrolle ist nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass eine Verbindung zu schweren Straftaten besteht.

4 Als schwere Straftaten im Sinne von Absatz 2 und 3 gelten insbesondere die Straftaten gemäss Artikel 4 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über die verdeckte Ermittlung17.

17 SR 312.8