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Vernehmlassung 2006/101: Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung) · 35 Seiten
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Stellungnahme unter Einbezug der Behörden, welche um die Ausschreibung ersucht haben und, sofern erforderlich, des BFM.
4 Stellt eine Person ein Gesuch um Auskunft, so ist sie grundsätzlich innert 30 Tagen seit Eingang ihres Gesuchs zu informieren. Kann die Auskunft nicht innert dieser Frist erfolgen, ist die Person darüber in Kenntnis zu setzen. Die Auskunft hat jedoch spätestens 60 Tage nach Stellung des Auskunftsgesuchs zu erfolgen.
5 Stellt eine Person ein Gesuch um Berichtigung oder Löschung, so ist sie spätestens drei Monate nach Stellung ihres Gesuchs über die getroffenen Massnahmen zu informieren.
Art. 48 Recht auf Information
1 Drittstaatsangehörige, die Gegenstand einer Ausschreibung zur Einreiseverweigerung sind, erhalten die in Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199218 über den Datenschutz (DSG) enthaltenen Informationen. Diese Informationen übermitteln der DAP, beziehungsweise das BFM von Amtes wegen schriftlich zusammen mit der Eröffnung des Entscheids gemäss Artikel 19.
2 Die Auskunftserteilung an den Betroffenen nach Absatz 1 kann unterbleiben, wenn:
a. die personenbezogenen Daten nicht bei dem betroffenen Drittstaatsangehörigen erhoben wurden und die Information der betroffenen Person unmöglich ist oder unverhältnismässigen Aufwand erfordert;
b. der betroffene Drittstaatsangehörige bereits über die Informationen verfügt; oder
c. eine Einschränkung des Rechts auf Information gemäss Artikel 9 DSG19 vorgesehen ist.
Art. 49 Schadenersatz
Die Haftung für Schäden im Zusammenhang mit dem Betrieb des SIS richtet sich nach den Artikeln 19a – 19c des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 195820.
3. Abschnitt: Datensicherheit, Datenschutzberatung und Aufsicht
Art. 50 Datensicherheit
1 Die Datensicherheit richtet sich
a. der Verordnung vom 14. Juni 199321 zum Bundesgesetz über den Datenschutz;
18 SR 235.1
19 SR 235.1
20 SR 170.32
21 SR 235.11