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Vernehmlassung 2006/101: Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung) · 35 Seiten

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2 Sie werden spätestens ein Jahr nach der Löschung der Ausschreibung zu der betroffenen Person im SIS gelöscht.

3 Ungeachtet von Absatz 2 können folgende Daten in eidgenössischen oder kantonalen Informationssystemen aufbewahrt werden:

a. Daten zu ausgehenden Ausschreibungen;

b. Daten zu eingehenden Ausschreibungen in deren Zusammenhang Massnahmen ergriffen wurden.

4 Die Aufbewahrungsdauer richtet sich in den Fällen nach Absatz 3 nach den Bestimmungen für die jeweiligen Informationssysteme.

Art. 45 Bekanntgabe von Daten an Dritte

Daten, die im SIS bearbeitet werden, dürfen weder einem Drittstaat noch einer internationalen Organisation bekannt gegeben oder zur Verfügung gestellt werden.

Art. 46 Statistik

1 Das SIRENE-Büro erstellt jährlich anonymisierte Statistiken mit Angaben über die Anzahl:

a. Protokolle pro Ausschreibungskategorie;

b. Treffer pro Ausschreibungskategorie;

c. Zugriffe auf das SIS.

2 Das BFM und die Sektion Fahndungen RIPOL liefern dem SIRENE-Büro die für die Erstellung der Statistiken benötigten Daten.

3 Im Rahmen der Meldungspflichten nach den Schengen-Assoziierungsabkommen können die Statistiken den Organen der Europäischen Union bekannt gegeben werden.

2. Abschnitt: Rechte der Betroffenen

Art. 47 Geltendmachung des Auskunfts-, Berichtigungs- oder Löschungs-

rechts

1 Will eine Person ihr Auskunfts-, Berichtigungs- oder Löschungsrecht geltend machen, so hat sie sich über ihre Identität auszuweisen und ein schriftliches Gesuch bei fedpol einzureichen.

2 Fedpol entscheidet über das Gesuch nach Rücksprache mit der für die Ausschreibung zuständige Behörde. Über ein Gesuch im Zusammenhang mit eingehenden Ausschreibungen entscheidet fedpol, nachdem es dem ausschreibenden Schengen-Staat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.

3 Erhält das SIRENE-Büro von einem Schengen-Staat Gelegenheit zur Stellungnahme zu einem Auskunfts-, Berichtigungs- oder Löschungsrecht, so verfasst es die