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Vernehmlassung 2006/101: Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung) · 35 Seiten
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4 Das BJ stellt sicher, dass das SIRENE-Büro zum Zwecke des Austauschs von Zusatzinformationen jederzeit Einsicht in die Originaldokumente nehmen kann.
Art. 24 Dringlichkeitsverfahren
1 Duldet die Ausschreibung keinen Aufschub, so kann das BJ sie gegenüber dem SIRENE-Büro auch mit Fernschreiben oder telefonisch anordnen.
2 In dringenden Fällen ausserhalb der Bürozeiten kann die Behörde nach Artikel 23 Absatz 1 ihr Ausschreibungsersuchen direkt an das SIRENE-Büro richten.
3 Wird das Ausschreibungsersuchen direkt an das SIRENE-Büro gerichtet, so nimmt dieses Rücksprache mit dem BJ und schreibt die Personen auf dessen Anordnung aus.
4 Fehlen Dokumente oder Daten oder sind sie mangelhaft, so nimmt das SIRENE-Büro mit den zuständigen Behörden des Bundes oder der Kantone Rücksprache..
5 Das schriftliche Ersuchen und die entsprechenden Dokumente sind in jedem Fall spätestens am nächsten Werktag dem BJ nachzureichen; andernfalls wird die Ausschreibung wieder gelöscht.
Art. 25 Austausch von Zusatzinformationen
1 Das SIRENE-Büro informiert sämtliche Schengen-Staaten im Wege des Austausches von Zusatzinformationen automatisch über neue Ausschreibungen von Personen zur Festnahme zwecks Auslieferung.
2 Das SIRENE-Büro übermittelt an alle Schengen-Staaten gleichzeitig mit der Ausschreibung die folgenden Informationen:
a. die um Festnahme ersuchende Behörde;
b. das Vorliegen eines Haftbefehls, einer Urkunde mit gleicher Rechtswirkung oder eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Strafurteils;
c. die Art und die rechtliche Würdigung der strafbaren Handlung;
d. die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde einschliesslich der Zeit, des Orts und der Art der Teilnahme.
3 Das SIRENE-Büro kann gleichzeitig mit der Ausschreibung zudem die weiteren in Anhang 3 enthaltenen Angaben an alle Schengen-Staaten übermitteln.
Art. 26 Umwandlung von gekennzeichneten Ausschreibungen
Verlangt ein Schengen-Staat die Kennzeichnung einer ausgehenden Ausschreibung, so wandelt das SIRENE-Büro nach Rücksprache mit dem BJ die Ausschreibung für diesen Staat in eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung um.