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Vernehmlassung 2006/101: Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung) · 35 Seiten
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Art. 2 Begriffe
Für diese Verordnung gelten folgende Begriffe:
a. Ausschreibung: ein Datensatz zum Zwecke der Einreiseverweigerung und der Personen- und Sachfahndung, der im SIS gespeichert werden soll oder bereits gespeichert ist;
b. ausgehende Ausschreibung: eine von den schweizerischen Behörden erfasste und freigegebene Ausschreibung;
c. eingehende Ausschreibung: eine von den Behörden eines anderen Staates, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist (Schengen-Staat) erfasste und freigegebene Ausschreibung;
d. Zusatzinformationen: nicht im SIS gespeicherte Informationen, die mit Ausschreibungen in Zusammenhang stehen und zwischen den SIRENE-Büros ausgetauscht werden;
e. Drittstaat: jeder Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ist;
f. Kennzeichnung: Markierung einer Ausschreibung, die zur Folge hat, dass die mit der Ausschreibung verlangte Massnahme von einem bestimmten Schengen-Staat nicht ergriffen wird, oder dass dieser Staat stattdessen eine andere Massnahme ergreift.
2. Kapitel: Systemverantwortung und Systemarchitektur
Art. 3 Systemverantwortung
1 (Das Bundesamt für Polizei) fedpol trägt die Verantwortung für das N-SIS.
2 Es legt in einem Bearbeitungsreglement namentlich die Massnahmen fest, die zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit notwendig sind.
3 Die Kantone sind in ihrem Bereich für Massnahmen nach Absatz 2 verantwortlich.
Art. 4 Systemarchitektur
1 Das N-SIS umfasst einen Bestand von Datensätzen (nachstehend „nationale Kopie“ genannt), der eine Kopie der im zentralen System der EU enthaltenen Datensätzen darstellt.
2 Es kommuniziert über ein verschlüsseltes Netz mit dem von der EU betriebenen zentralen System.
3 Die Bearbeitung von SIS-Daten erfolgt über das N-SIS. Die nationale Kopie dient insbesondere zur Abfrage im automatisierten Verfahren.
4 Der Zugriff auf Daten des N-SIS erfolgt über das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL) nach Artikel 15 BPI, über das zentrale Migrationsinformations-