Vorlage

Vernehmlassung 2006/101: Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung) · 35 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 20Fedlex · Vorlage

b. dem Abschnitt über die Informatiksicherheit in der Bundesinformatikverordnung vom 26. September 200322;

c. den Weisungen des Informatikrates Bund (IRB) vom 27. September 2004 über die Informatiksicherheit in der Bundesverwaltung.

2 Fedpol legt im Bearbeitungsreglement nach Artikel 3 Absatz 2 die organisatorischen und technischen Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten der Daten fest und regelt die automatische Protokollierung der Datenbearbeitung und der Dateneinsicht.

Art. 51 Datenschutzberatung

1 Die Datenschutzberaterin oder der Datenschutzberater des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) unterstützt die Einhaltung der Datenschutzvorschriften durch Koordination der Aufgabenerfüllung der Datenschutzberaterinnen und Datenschutzberater der beteiligten Bundesämter des Departements.

2 Die Datenschutzberaterinnen und Datenschutzberater dieser Bundesämter sorgen für:

a. die Information der Personen, welche Daten bearbeiten;

b. die Ausbildung dieser Personen;

c. die erforderlichen Kontrollen;

d. die rasche Behebung von Mängeln;

e. die Meldung des Koordinationsbedarfs an die Datenschutzberaterin oder den Datenschutzberater des EJPD.

Art. 52 Aufsicht

1 Die kantonalen Datenschutzbehörden und der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten aktiv zusammen und sorgen für eine koordinierte Aufsicht der Bearbeitung von Personendaten.

2 Der EDÖB übt insbesondere die Aufsicht über die Bearbeitung personenbezogener SIS-Daten aus. Er koordiniert die Aufsichtstätigkeit mit den kantonalen Datenschutzbehörden.

3 Er arbeitet bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben eng mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zusammen, für den er nationale Ansprechstelle ist.

8. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 53 Änderung der Anhänge

Das EJPD kann die Anhänge im Einvernehmen mit den anderen betroffenen Departementen anpassen.

22 SR 172.010.58