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Vernehmlassung 2006/101: Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung) · 35 Seiten

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i. die Strassenverkehrsämter, ausschliesslich zur Überprüfung, ob das ihnen vorgeführte Fahrzeug gestohlen oder sonst abhanden gekommen ist oder zur Beweissicherung in Strafverfahren gesucht wird.

2 Der Umfang der Zugriffs- und Bearbeitungsrechte der Behörden hinsichtlich der einzelnen Daten im SIS wird im Anhang 2 abschliessend festgelegt.

4. Kapitel: SIRENE-Büro

Art. 7 Organisation

1 Fedpol führt das schweizerische SIRENE-Büro im Einklang mit den Bestimmungen des SIRENE-Handbuchs9. Fedpol kann weitere organisatorisch-technische Weisungen erlassen, welche die Aufgaben des SIRENE-Büros konkretisieren.

2 Das SIRENE-Büro ist Verbindungsstelle für:

a. die verschiedenen Behörden der Schweiz;

b. die SIRENE-Büros und weitere für die SIS-Zusammenarbeit zuständige Behörden der Schengen-Staaten.

3 Das SIRENE-Büro stellt einen 24-Stunden-Bereitschaftsdienst sicher.

Art. 8 Aufgaben

Das SIRENE-Büro ist mit folgenden Aufgaben betraut:

a. Es ist zuständig für die Konsultationsverfahren der Schweizer Behörden sowie derjenigen der anderen Schengen-Staaten im Rahmen einer Ausschreibung.

b. Es gibt auf Anordnung des BJ Ausschreibungen zur Festnahme zwecks Auslieferung im SIS frei.

c. Es gibt die von der Sektion Fahndungen RIPOL weitergeleiteten Personenausschreibungen im SIS frei; ausgenommen sind die Ausschreibungen zur Festnahme zwecks Auslieferung und die Ausschreibungen zur Einreiseverweigerung des BFM.

d. Es überprüft die ausgehenden Ausschreibungen sowie die Zusatzinformationen auf ihre formelle Zulässigkeit, Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität; ausgenommen sind die Ausschreibungen zur Einreiseverweigerung des BFM.

e. Es veranlasst die Kennzeichnung eingehender Ausschreibungen zur Festnahme zwecks Auslieferung auf Anordnung des BJ.

f. Es veranlasst die Kennzeichnung eingehender Ausschreibungen von Vermissten und eingehender Ausschreibungen zwecks verdeckter Registrierung oder gezielter Kontrolle.

9 ABl. L 317 vom 16.11.2006, S. 43