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Vernehmlassung 2006/101: Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung) · 35 Seiten

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2 Für die Einreiseverbote des DAP nach Artikel 67 Absatz 2 AuG14 richtet sich das Ausschreibungsverfahren nach Artikel 15.

3 Das BFM und der DAP stellen sicher, dass das SIRENE-Büro zum Zwecke des Austauschs von Zusatzinformationen nach Artikel 15 die erforderlichen Unterlagen zu ihren Einreiseverboten innert nützlicher Frist erhält.

Art. 21 Massnahmen

1 Im Trefferfall an der Grenze wird die Einreise verweigert, sofern nicht das Verfahren nach Absatz 3 zur Anwendung gelangt.

2 Im Trefferfall im Inland bestimmt das BFM die zu ergreifende Massnahme im Einzelfall gemäss den anwendbaren Rechtsgrundlagen, sofern nicht das Verfahren nach Absatz 3 zur Anwendung gelangt.

3 Sind Drittstaatenangehörige ausgeschrieben, die in Anwendung des Abkommens vom 21. Juni 199915 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit oder des Übereinkommens vom 4. Januar 196016 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation Freizügigkeit geniessen, so stimmt das SIRENE-Büro die erforderlichen Massnahmen mit dem SIRENE-Büro des ausschreibenden Schengen-Staates ab.

2. Abschnitt: Ausschreibungen von Personen zur Festnahme zwecks Auslieferung

Art. 22 Voraussetzungen

Die Ausschreibung von Personen zur Festnahme zwecks Auslieferung kann nur erfolgen:

a. auf Antrag des BJ; und

b. wenn ein Haftbefehl, eine Urkunde mit gleicher Rechtswirkung oder ein rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil vorliegt.

Art. 23 Ausschreibungsverfahren

1 Das BJ handelt auf schriftlichen Antrag der kantonalen oder der eidgenössischen Strafverfolgungs-, Gerichts- oder Strafvollstreckungsbehörde.

2 Es übermittelt dem SIRENE-Büro die erforderlichen Angaben zur Freigabe der Ausschreibung im SIS.

3 Stellt das SIRENE-Büro fest, dass die Ausschreibungsunterlagen unvollständig oder mangelhaft sind, benachrichtig es umgehend das BJ.

14SR

15 SR 0.142.112.681

16 SR 0.632.31