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Vernehmlassung 2006/101: Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung) · 35 Seiten

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oder einer Person oder Sache zwecks verdeckter Registrierung oder gezielter Kontrolle, wenn diese nicht vereinbar sind mit:

a. dem schweizerischen Recht;

b. den sich aus völkerrechtlichen Verträgen ergebenden Verpflichtungen; oder

c. wesentlichen nationalen Interessen.

2 Es verlangt die Kennzeichnung einer Ausschreibung einer Person zur Festnahme zwecks Auslieferung, wenn nach den anwendbaren Staatsverträgen ein Grund für die Ablehnung der Auslieferung gegeben ist und das schweizerische Recht die Auslieferung nicht zulässt.

3 Die Kennzeichnung hat zur Folge, dass die in der Ausschreibung verlangte Massnahme in der Schweiz nicht vollzogen wird.

4 Verlangt der ausschreibende Schengen-Staat in besonders dringenden und schwerwiegenden Fällen den Vollzug der Massnahme, hat die für die Ausschreibung zuständige Behörde ihre ursprüngliche Forderung auf Kennzeichnung der Ausschreibung zu überprüfen.

Art. 13 Verknüpfungen zwischen Ausschreibungen

1 Das SIRENE-Büro kann zwei oder mehr ausgehende Ausschreibungen miteinander verknüpfen, wenn hierzu eine eindeutige operationelle Notwendigkeit besteht.

2 Eine Verknüpfung hat keine Auswirkungen auf die zu ergreifende Massnahme oder die Aufbewahrungsdauer der miteinander verknüpften Ausschreibungen.

3 Die Verknüpfung bewirkt keine Änderung der Zugriffsrechte. Verknüpfungen sind für Behörden nur dann ersichtlich, wenn sie über ein Zugriffsrecht auf die entsprechend verknüpften Ausschreibungen verfügen.

Art. 14 Austausch von Zusatzinformationen

1 Das SIRENE-Büro tauscht in den folgenden Fällen mit anderen SIRENE-Büros Zusatzinformationen aus:

a. bei Freigabe einer Ausschreibung;

b. nach einem Trefferfall, damit die geeigneten Massnahmen ergriffen werden können;

c. in Fällen, in denen die erforderlichen Massnahmen nicht ergriffen werden können;

d. bei Fragen der Qualität der Daten;

e. bei Fragen der Kompatibilität und Priorität von Ausschreibungen;

f. bei Fällen des Missbrauchs der Identität einer Person;

g. bei Fragen des Auskunftsrechts.

2 Unter Vorbehalt von Artikel 25 erfolgt der Austausch von Zusatzinformationen ausschliesslich im Einzelfall.