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Vernehmlassung 2006/101: Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung) · 35 Seiten
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h. gestohlene, sonst abhanden gekommene oder ungültig gemachte Wertpapiere und Zahlungsmittel wie Checks, Kreditkarten, Obligationen, Aktien und Anteilspapiere.
Art. 35 Massnahmen
Bei einem Treffer stimmt das SIRENE-Büro die erforderlichen Massnahmen mit dem SIRENE-Büro des ausschreibenden Schengen-Staates ab. Zu diesem Zweck können auch personenbezogene Daten übermittelt werden.
7. Kapitel: Datenbearbeitung, Datensicherheit und Aufsicht
1. Abschnitt: Datenbearbeitung und -aufbewahrung
Art. 36 Bearbeitungsgrundsatz
Daten dürfen nur durch die Behörde, welche die Daten im SIS freigegeben hat, geändert, ergänzt, berichtigt, aktualisiert oder gelöscht werden.
Art. 37 Bearbeitung zu anderen Zwecken
1 Jede Bearbeitung einer eingehenden Ausschreibung zu einem anderen Zweck als jenem, zu dem die Ausschreibung eingegeben wurde, benötigt die Zustimmung des ausschreibenden Schengen-Staates und muss in Verbindung mit einem spezifischen Fall stehen.
2 Die Bearbeitung ist nur zulässig:
a. zur Abwehr einer schwerwiegenden und unmittelbar bevorstehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung;
b. aus schwerwiegenden Gründen der inneren Sicherheit; oder
c. zur Verhütung einer schweren Straftat.
Art. 38 Qualität der Daten
1 Bestehen Anhaltspunkte, dass Daten unrichtig sind oder unrechtmässig bearbeitet wurden, so ist dies dem SIRENE-Büro umgehend mitzuteilen; die diesbezüglichen Dokumente sind ihm schriftlich zu übermitteln.
2 Bei ausgehenden Ausschreibungen unternimmt das SIRENE-Büro unverzüglich die erforderlichen Schritte zur Anpassung, sobald ihm unrichtige Daten oder eine unrechtmässige Datenbearbeitung zur Kenntnis gebracht wurden. Bei eingehenden Ausschreibungen leitet es dem ausschreibenden Schengen-Staat die Information innert zehn Tagen weiter.