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Vernehmlassung 2006/101: Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung) · 35 Seiten
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Art. 33 Massnahmen
1 Die kantonale Behörde kann folgende Informationen, die sie anlässlich von Grenzkontrollen oder anderen polizeilichen und zollrechtlichen Überprüfungen erhoben hat, über das SIRENE-Büro an den ausschreibenden Schengen-Staat übermitteln lassen:
a. Ort, Zeit oder Anlass der Kontrolle;
b. Reiseweg und Reiseziel;
c. Begleitpersonen bzw. Fahrzeuginsassen, bei denen begründeterweise davon ausgegangen werden kann, dass sie mit den betreffenden Personen in Verbindung stehen;
d. benutztes Fahrzeug;
e. mitgeführte Sachen;
f. Umstände des Auffindens der Person oder des Fahrzeugs.
2 Sie kann bei der gezielten Kontrolle die Person, das Fahrzeug, das Wasserfahrzeug, das Luftfahrzeug, der Container oder die mitgeführten Gegenstände durchsuchen, soweit es das kantonale Recht vorsieht.
3 Sie kann die Daten nur übermitteln lassen, soweit das kantonale Recht die verdeckte Registrierung und die gezielte Kontrolle vorsieht.
6. Abschnitt: Sachausschreibungen zur Sicherstellung oder Beweissicherung in Strafverfahren
Art. 34 Voraussetzungen
Folgende Gegenstände können zur Sicherstellung oder Beweissicherung in Strafverfahren ausgeschrieben werden:
a. Motorfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm, Wasserfahrzeuge und Luftfahrzeuge;
b. Anhänger mit einem Leergewicht von mehr als 750 kg, Wohnwagen, industrielle Ausrüstungen, Aussenbordmotoren und Container;
c. Feuerwaffen;
d. gestohlene oder sonst abhanden gekommene Blankodokumente;
e. gestohlene, sonst abhanden gekommene oder ungültig gemachte ausgefüllte Identitätsdokumente wie z. B. Pässe, Personalausweise, Führerscheine, Aufenthaltstitel und Reisedokumente;
f. gestohlene, sonst abhanden gekommene oder ungültig gemachte Fahrzeugpapiere und Motorfahrzeug-Kennzeichen;
g. Banknoten;