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Vernehmlassung 2006/101: Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung) · 35 Seiten

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Art. 33 Massnahmen

1 Die kantonale Behörde kann folgende Informationen, die sie anlässlich von Grenzkontrollen oder anderen polizeilichen und zollrechtlichen Überprüfungen erhoben hat, über das SIRENE-Büro an den ausschreibenden Schengen-Staat übermitteln lassen:

a. Ort, Zeit oder Anlass der Kontrolle;

b. Reiseweg und Reiseziel;

c. Begleitpersonen bzw. Fahrzeuginsassen, bei denen begründeterweise davon ausgegangen werden kann, dass sie mit den betreffenden Personen in Verbindung stehen;

d. benutztes Fahrzeug;

e. mitgeführte Sachen;

f. Umstände des Auffindens der Person oder des Fahrzeugs.

2 Sie kann bei der gezielten Kontrolle die Person, das Fahrzeug, das Wasserfahrzeug, das Luftfahrzeug, der Container oder die mitgeführten Gegenstände durchsuchen, soweit es das kantonale Recht vorsieht.

3 Sie kann die Daten nur übermitteln lassen, soweit das kantonale Recht die verdeckte Registrierung und die gezielte Kontrolle vorsieht.

6. Abschnitt: Sachausschreibungen zur Sicherstellung oder Beweissicherung in Strafverfahren

Art. 34 Voraussetzungen

Folgende Gegenstände können zur Sicherstellung oder Beweissicherung in Strafverfahren ausgeschrieben werden:

a. Motorfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm, Wasserfahrzeuge und Luftfahrzeuge;

b. Anhänger mit einem Leergewicht von mehr als 750 kg, Wohnwagen, industrielle Ausrüstungen, Aussenbordmotoren und Container;

c. Feuerwaffen;

d. gestohlene oder sonst abhanden gekommene Blankodokumente;

e. gestohlene, sonst abhanden gekommene oder ungültig gemachte ausgefüllte Identitätsdokumente wie z. B. Pässe, Personalausweise, Führerscheine, Aufenthaltstitel und Reisedokumente;

f. gestohlene, sonst abhanden gekommene oder ungültig gemachte Fahrzeugpapiere und Motorfahrzeug-Kennzeichen;

g. Banknoten;