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Vernehmlassung 2006/101: Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung) · 35 Seiten

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Art. 17 Verfahren bei einem Treffer in der Schweiz

1 Ergibt eine Abfrage nach einer Person oder einer Sache, dass diese im SIS ausgeschrieben ist, so kontaktiert die abfragende Behörde unverzüglich das SIRENE-Büro. Sie übermittelt dem SIRENE-Büro schriftlich alle im Zusammenhang mit der Ausschreibung erforderlichen Informationen, insbesondere:

a. Personalien oder Identifikationsmerkmale der Gegenstände;

b. Abfragezeitpunkt und -umstände;

c. ergriffene Massnahmen.

2 Das SIRENE-Büro holt auf Ersuchen der abfragenden Behörde Zusatzinformationen beim SIRENE-Büro des ausschreibenden Staates ein. Es teilt der abfragenden Behörde die übermittelten Zusatzinformationen mit und berät sie im Zusammenhang mit den zu treffenden Massnahmen.

3 Es informiert unverzüglich das BJ, wenn eine zur Festnahme zwecks Auslieferung ausgeschriebene Person angehalten wird.

Art. 18 Verfahren bei einem Treffer im Ausland

1 Bei ausländischen Treffern im Zusammenhang mit einer schweizerischen Ausschreibung kontaktiert das SIRENE-Büro unverzüglich die Behörde, die um die Ausschreibung ersucht hat, und spricht mit ihr die zu treffenden Massnahmen ab.

2 Das SIRENE-Büro fordert von der Behörde, die um die Ausschreibung ersucht hat, Zusatzinformationen an und übermittelt diese an das SIRENE-Büro des Schengen-Staates, in welchem der Treffer erfolgt ist.

3 Die Kontaktnahme gemäss Absatz 1 kann unterbleiben, wenn die in einer Ausschreibung zur Einreiseverweigerung vorgesehene Massnahme ergriffen wurde.

6. Kapitel: Ausschreibungskategorien

1. Abschnitt: Ausschreibungen von Drittstaatenangehörigen zur Einreiseverweigerung

Art. 19 Voraussetzung

Drittstaatenangehörige können nur zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben werden, wenn ein Einreiseverbot einer Verwaltungs- oder Justizbehörde vorliegt.

Art. 20 Ausschreibungsverfahren

1 Das BFM nimmt die Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen zur Einreiseverweigerung im SIS vor, wenn es ein Einreiseverbot nach Artikel 67 Absatz 1 AuG13 erlässt.

13 SR