Vorlage

Vernehmlassung 2006/101: Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung) · 35 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 16Fedlex · Vorlage

Art. 39 Unterscheidung von Personen mit ähnlichen Merkmalen

1 Das SIRENE-Büro stimmt sich mit den anderen SIRENE-Büros ab, falls bei der Erfassung oder Freigabe einer neuen Ausschreibung festgestellt wird, dass bereits eine Person ausgeschrieben ist, die denselben Identitätskriterien entspricht.

2 Stellt sich bei der Überprüfung heraus, dass es sich um zwei verschiedene Personen handelt, so müssen der neuen Ausschreibung die erforderlichen Informationen zur Verhinderung einer falschen Identifizierung hinzugefügt werden.

3 Behauptet eine Person, nicht die in einer Ausschreibung gesuchte Person zu sein, und handelt es sich tatsächlich um zwei verschiedene Personen, so ist die nicht ausgeschriebene Person darauf aufmerksam zu machen, dass die Möglichkeit besteht die Ausschreibung nach Artikel 41 zu ergänzen.

Art. 40 Mehrfachausschreibungen

1 Eine Person kann nicht Gegenstand von mehr als einer ausgehenden Ausschreibung im SIS sein.

2 Wird bei der Ausschreibung einer Person festgestellt, dass diese bereits Gegenstand einer ausgehenden Ausschreibung im SIS ist, so ermittelt das SIRENE-Büro den Vorrang der Ausschreibungen anhand des SIRENE-Handbuchs und nach Rücksprache mit den für die Ausschreibungen zuständigen Behörden.

3 Wird bei der Ausschreibung einer Person festgestellt, das diese bereits Gegenstand einer eingehenden Ausschreibung im SIS ist, so stimmt sich das SIRENE-Büro über die Aufnahme der neuen Ausschreibung mit dem SIRENE-Büro des Schengen-Staates ab, welcher als erster die Person im SIS ausgeschrieben hat.

4 Verlangt ein Schengen-Staat eine Abstimmung zwischen einer eigenen und einer bestehenden ausgehenden Ausschreibung, so führt das SIRENE-Büro nach Absprache mit der für die Ausschreibung zuständigen Behörde den Meinungsaustausch.

Art. 41 Ergänzende Daten zur Behandlung von Fällen des Missbrauchs der

Identität einer Person

1 Wenn eine ausgeschriebene Person mit einer Person, deren Identität missbraucht wurde, verwechselt werden könnte, wird die Ausschreibung um Daten über letztere Person ergänzt, sofern deren ausdrückliche Genehmigung vorliegt.

2 Die ergänzenden Daten dürfen nur zu folgenden Zwecken verwendet werden:

a. um die Unterscheidung zwischen der Person, deren Identität missbraucht wurde, und der tatsächlich ausgeschriebenen Person zu ermöglichen;

b. um der Person, deren Identität missbraucht wurde, zu ermöglichen, ihre Identität zu beweisen und nachzuweisen, dass ihre Identität missbraucht wurde.

3 Zum Zweck dieses Artikels dürfen höchstens die folgenden personenbezogenen Daten erfasst und bearbeitet werden:

a. Nachname(n) und Vorname(n), Geburtsname und frühere(r) Name(n) sowie Aliasnamen, gegebenenfalls in einem anderen Datensatz;