Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/108: Änderung der Verordnung über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug und der Verordnung EJPD über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug · 29 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 15Fedlex · Ergebnisbericht
6. Ergebnisse zu den einzelnen Artikeln
1. Kapitel: Betriebsbeiträge an Erziehungseinrichtungen
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Anerkennungsvoraussetzungen
1 Der Bund gewährt Betriebsbeiträge (Art. 5 Gesetz) an die Kantone zugunsten von Einrichtungen für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene (Erziehungseinrichtungen), die er als beitragsberechtigt anerkannt hat.
Das BWH-BS fordert, dass die Institution namentlich im Leistungsvertrag erwähnt und über die Beitragssumme informiert sein muss. Falls vorhanden, ist der Leistungsvertrag mit dem Kanton in einem Anhang zu definieren.
Die Zkj-ZH fordert, dass die Kantone stärker in die Pflicht genommen werden, das Angebot der stationären Jugendhilfe zu definieren und zu finanzieren. Dies sollte in der Leistungsvereinbarung festgehalten sein. Dasselbe fordert der Integras.
2Das Bundesamt für Justiz (BJ) anerkennt Erziehungseinrichtungen als beitragsberechtigt unter den folgenden Voraussetzungen:
Der Kanton BL geht davon aus, dass Artikel 7 Absatz 3 LSMG (neu) vorsieht, dass der Bund mit den Kantonen Leistungsvereinbarungen über die Beiträge abschliesst. Im Sinne der NFA findet es der Kanton BL wichtig, dass der Bund Eckpunkte definiert, der Kanton jedoch die operative Durchführung sowie die unmittelbare Aufsicht in hoher Eigenverantwortung wahrnimmt. In diesem Sinne erachtet der Kanton BL es als unnötig, dass sowohl Bund als auch Kanton eine Institution anerkennen. Die Anerkennung des Bundes könnte gemäss seinem Vorschlag aufgrund einer Liste von Institutionen geschehen, die der Kanton ihm einreicht. Dieser ist dann zuständig für die Einhaltung der vom Bund festgelegten Eckpunkte. In diesem Sinne sei Artikel 1 Absatz 2 anzupassen.
b. Die Einrichtung verfügt über mindestens sieben Plätze.
Das HG-GE verlangt, dass hierunter auch Institutionen fallen, deren sieben Plätze geographisch nicht an einem Ort liegen.
d. Die Einrichtung steht Eingewiesenen aus verschiedenen Kantonen offen.
Der SPJ-VD regt an, einheitlich von „Etablissement d’éducation“ als in diesem Fall von „Maisons d’éducation“ zu sprechen.
Das BWH-BS fordert, dass sämtliche Kantone der IVSE unterstehen müssen. Falls nicht, sollen deren Institutionen keine Bundessubventionen erhalten.
e. Trägerschaft, Betriebsorganisation und pädagogisches Konzept sowie die bauliche und betriebliche Infrastruktur gewährleisten den zweckmässigen und langfristigen Betrieb der Einrichtung.
Der Kanton ZH regt dazu an, die Umschreibung „zweckmässig“ in den Richtlinien zu definieren.