Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/108: Änderung der Verordnung über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug und der Verordnung EJPD über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug · 29 Seiten

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Art. 3 Anerkannte Ausbildungen

Folgende Ausbildungen werden anerkannt:

a. begonnene berufsbegleitende oder abgeschlossene Ausbildung in sozialer Arbeit (Sozialpädagogik, Sozialarbeit, soziokultureller Animation) an einer höheren Fachschule oder einer Fachhochschule;

b. für die Aufgabe in der Erziehungseinrichtung geeignete abgeschlossene universitäre Ausbildung oder eine gleichwertige Ausbildung, mit einer berufsfeldspezifischen Tätigkeit nach Studienabschluss von mindestens sechs Monaten im stationären Bereich als Erzieherin oder Erzieher.

Der Kanton BL ist einverstanden mit den Anforderungen an die Ausbildung des erzieherisch tätigen Personals.

Dem Kanton SG erscheint die Umschreibung der anerkannten Berufsausbildungen zu eng und er fordert, dass im Interesse der interdisziplinären Zusammenarbeit auch andere Fachpersonen angestellt werden können, deren Ausbildungen zu Erziehungsaufgaben befähigen.

Das OP-GE fordert, dass auch die «maîtres socioprofessionelles» als anerkannte Kategorie geführt werden.

Die AGOER regt an, die Anerkennung der Diplome auf diejenigen aus dem Gesundheitsbereich auszudehnen, diese ergänzen oftmals die pluridisziplinären Teams. Die AGOER fragt ausserdem, warum SpezialistInnen nicht mehr anerkannt sind und wer die gemäss neuem Jugendstrafrecht geforderten Gutachten finanzieren wird.

Die AVOP-VD begrüsst, dass neu auch die Ausbildungen auf HF-Stufe anerkannt werden.

Die VSR-BE fordert in einem neuen Buchstaben c festzuhalten, dass die für die Leitung zuständige Person neben einer anerkannten sozialpädagogischen Ausbildung auch eine Zusatzausbildung in BWL absolviert haben muss.

Art. 5 Zusätzliche Voraussetzungen für die Anerkennung privater Einrichtungen

Private Erziehungseinrichtungen müssen zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 2 die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a. Der Träger ist eine juristische Person mit gemeinnützigem Charakter. Einer seiner Hauptzwecke liegt in der Führung einer Erziehungseinrichtung für Kinder und Jugendliche, die strafrechtlich eingewiesen oder in ihrem Sozialverhalten erheblich gestört sind.

b. Der Kanton anerkennt die Einrichtung und leistet, allenfalls zusammen mit anderen Kantonen, einen angemessenen Beitrag an den Betrieb.

c. Die Finanzierung des Betriebes ist gesichert.

Die VSR-BE fordert einen neuen Buchstaben d mit folgendem Wortlaut: Die Kantone regeln die gesetzlichen Grundlagen für den Betrieb privater Einrichtungen.

Das BWH-BS fordert den Bund auf, den Kantonen vorzuschreiben, dass diese kantonale und private Institutionen als gleichwertig anerkennen und finanziell gleich behandeln.

Die SA-ZH fordert die Ergänzung des Buchstabens b. Als Auflage soll gelten, dass der Standortkanton zuständig ist für die Ausrichtung eines Betriebsbeitrags (Standortbeitrags) an private Institutionen von mindestens 10% des Liegenschaftswertes.

Art. 6 Bedingungen und Auflagen der Anerkennung

Das BJ knüpft an die Anerkennung Bedingungen und Auflagen, die den zweckmässigen Betrieb der Einrichtung sichern.

Gemäss der SOKD und dem Kanton BE ist es völlig offen, welche Bedingungen und Auflagen hier gemeint sind. Der Kanton BE ist der Meinung, dass diese schon abschliessend in den Artikeln 1, 4 und 5 definiert sind. Zusätzliche Detailregelungen lehnt er ab, da diese der Philosophie der NFA widersprächen und Doppelspurigkeiten erzeugten.