Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/108: Änderung der Verordnung über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug und der Verordnung EJPD über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug · 29 Seiten
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Die zkj-ZH postuliert die Einführung einer neuen Kategorie: Ein Berufswahljahr nach der obligatorischen Schulzeit mit einem Zuschlag pro Platz von 60%. Diese Kategorie entspreche einem zunehmenden Bedürfnis.
Ausserdem fordert die LlwJ, dass die internen Schul-, Attest- und Berufsausbildungsmöglichkeiten bei der Personaldotation berücksichtigt werden sollen.
Die BeoB-BE zeigt auf, dass die erhöhte Gewaltbereitschaft der Jugendlichen zusätzliches Personal verlangt. In einer Beobachtungsstation handelt es sich um einen Mehrbedarf an Personal von ca. 50%. Diese würden vom Modell nicht berücksichtigt.
Das HG-GE verlangt für Institutionen, die über mehrere, geographisch verteilte Kleingruppen verfügen, jeweils den Zuschlag für Kleinsteinrichtungen.
Dem THS-LU fällt auf, dass bei den Zusatzangeboten personalintensive, offene Betreuungsformen gänzlich fehlen. Das THS-LU beantragt die Einführung einer Kategorie „personalintensive offene Betreuung“, welche mit 150% dotiert ist.
5Für die Berechnung der Betriebsbeiträge sind die anerkannten Aufenthaltstage im Zeitraum vom 1. August des vorangehenden Kalenderjahres bis zum 31. Juli des Beitragsjahres massgeblich. Diese werden in Bandbreiten festgehalten und bestimmen den Faktor für die Beitragshöhe gemäss folgender Einstufung:
Stufe Bandbreite in Prozent Faktor
1 100% 100%
2 95-99% 97%
3 90-94% 92%
4 85-89% 87%
5 80-84% 82%
usf.
Die Einführung einer neuen Zeitdauer für die Abrechnung finden die Kantone BL, SG und das AJV-ZH eher verwirrend (auch wenn der Anspruch nach möglichst aktuellen Daten nachvollziehbar ist). Sie sind für die Beibehaltung des Kalenderjahres, welches auch der Abrechnungsbasis des IVSE entspricht. Auch das BWH-BS regt an zu prüfen, ob eine Anpassung des Geschäftsjahres mit dem Anerkennungsjahr nicht sinnvoller wäre.
Das AJV-ZH bemängelt, dass von einer 100%-Auslastung ausgegangen wird, obwohl eine solche im Massnahmenbereich nicht realistisch ist.
Die Kantone NE und FR sowie die SJ-NE, das OJ-GE, UFaG-TI und das BWH-BS stellen fest, dass der 31. Juli sommerferienhalber schwierig einzuhalten ist und verlangen eine Verschiebung des Berechnungsjahres um einen Monat nach hinten bzw. nach vorne.
6Bei Nichterfüllung der Quote (Art. 1 Abs. 2 Bst. f) werden die anerkannten Personalkosten für die effektive Dauer der Nichterreichung um 10 Prozent gekürzt.
Die Integras, das HG-GE und die zkj-ZH fordern die Streichung dieses Absatzes, da er zu geringe finanzielle Einbussen festlegt. Dies könnte einen Anreiz stellen, die Quote nicht zu erreichen.