Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/108: Änderung der Verordnung über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug und der Verordnung EJPD über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug · 29 Seiten
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Art. 7 Änderungen in den Anerkennungsvoraussetzungen; Widerruf der Anerkennung
1Die zuständige kantonale Behörde teilt jede Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die für die Anerkennung massgeblich waren, dem BJ unverzüglich schriftlich mit.
2Das BJ passt die Anerkennungsverfügung an, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben.
3Es widerruft die Anerkennung, wenn die Beitragsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder die Einrichtung Bedingungen oder Auflagen trotz Mahnung nicht einhält.
4Es kann die Anerkennung widerrufen, wenn die Einrichtung Beiträge durch Vorspiegelung oder Verheimlichung von Tatsachen erwirkt hat.
5Die Anerkennung erlischt, wenn während dreier aufeinander folgender Jahre der Mindestanteil der Aufenthaltstage (Art. 1 Abs. 2 Bst. c oder i) nicht erreicht worden ist.
Der Kanton BL ist der Auffassung, dass die An- und Aberkennung in die Kompetenz der Kantone fallen sollte.
Die VSR-BE fordert einen neuen Absatz 6 mit folgendem Wortlaut: Stellt der Bund fest, dass die kantonalen gesetzlichen Grundlagen fehlen, kann er nach fünf Jahren die Anerkennung aberkennen.
Art. 8 Beginn und Ende der Beitragsberechtigung
1Die Beitragsberechtigung beginnt frühestens am 1. Januar des der Anerkennung folgenden Kalenderjahres.
2Sie endet mit der Aufhebung eines Angebots, mit der Betriebseinstellung oder dem Widerruf der Anerkennung.
Gemäss dem BWH-BS besteht trotz Aufhebung eines Angebotes z. T. die Notwendigkeit von Lohnfortzahlungen. Deshalb soll der Bund bei unplanmässiger Einstellung von Angeboten während dreier Monate die Beiträge fortzahlen.
2. Abschnitt: Bemessung
Art. 9 Pauschalen
3Die anerkannten Personalkosten ergeben sich aus der anerkannten Personaldotation multipliziert mit 94'340 Franken pro 100 Stellenprozent. Dieser Betrag unterliegt einer jährlichen Indexierung, die dem Teuerungsausgleich für das Bundespersonal entspricht.
Für das SA-OW, die Integras und das THS-LU ist die Berechnung des Pauschallohnes nachvollziehbar.
Der Kanton NE und die SJ-NE sind von der Verlässlichkeit der Rechnungen, die zu den durchschnittlichen Personalkosten geführt haben, nicht überzeugt und beklagen mangelnde Transparenz. Der Kanton NE ist zudem der Auffassung, dass die Anzahl SozialpädagogInnen eines Kantons ebenfalls in die Gewichtung mit einfliessen müsste.
Gemäss Integras, der AVOP-VD und dem BWH-BS sind die Lohnkosten für ältere und erfahrene Mitarbeitende zu tief. Integras verlangt, dass jeder Kanton dieses System stützen und den Aufwand für teuerere Mitarbeitende mitragen muss. Das BWH-BS fordert die Erhöhung der Pauschale auf Fr. 96'000.—. Die FJF-VD führt zudem aus, dass diese Personalkosten-Berechnung Institutionen mit fortschrittlichen und arbeitnehmerfreundlichen
Bedingungen subventionstechnisch bestrafe und evtl. auch die Rotation bei den Arbeitsplätzen fördere.
Gemäss den Kantonen FR und NE, dem OJ-GE, dem OP-GE, der AGOER, der LlwJ, dem HG-GE und der FJF-VD unterscheiden sich Lohnkosten regional (Lohnkosten, Personaldichte, Kollektivverträge, Arbeitszeiten sowie Anteil des qualifizierten Personals). Diese Unterschiede würden bei der Einführung von Einheitspersonalkosten nicht berücksichtigt. Das OP-GE stellt fest, dass im Kanton Genf rund 15% höhere Personalkosten anfallen, als in den Nachbarkantonen. So beträgt gemäss der AGOER der Durchschnittslohn in Genf Fr.
94'817.— für eine 100%-Stelle ohne ArbeitgeberInnenbeiträge. Gemäss dem HG-GE beträgt der Durchschnittslohn von SozialpädagogInnen mittleren Alters in Genf Fr. 87'229.— plus