Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/108: Änderung der Verordnung über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug und der Verordnung EJPD über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug · 29 Seiten
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Art. 18 Zuschläge und Kürzungen
1Das EJPD legt die folgenden Zuschläge fest:
c. für die Mehrkosten für den Bau einer Schulanlage;
Der Kanton BL begrüsst, dass bei den Baubeitragspauschalen im Gegensatz zu den Betriebsbeiträgen die Zusatzaufwändungen für die interne Schule teilweise berücksichtigt werden.
3. Kapitel: Modellversuche
Art. 23 Auswertung
1Für die Auswertung eines Modellversuchs können Rückfallstudien durchgeführt werden.
2Das BFS stellt die nötigen Daten für die Studien zur Verfügung.
3Die Kosten für Erhebungen, die nach Ablauf der maximalen Beitragsdauer von fünf Jahren durchgeführt werden, trägt der Gesuchssteller.
Gemäss Artikel 8 Absatz 2 LSMG können Beiträge für eine Versuchsdauer von höchstens fünf Jahren gewährt werden. Diese Vorschrift statuiert eine weitere Einschränkung – im Gegensatz zum Gesetz, welches ausdrücklich und ohne zeitliche Einschränkung Beiträge an die Auswertung vorsieht. Insbesondere für die Erforschung von Rückfällen sind Langzeitstudien notwendig. Weshalb sich der Bund gerade an solchen, besonders wertvollen Studien nicht finanziell beteiligen wolle, werde in den Erläuterungen nicht dargelegt und finde keine sachliche Begründung. Der Kanton BS schlägt deshalb vor, diese Einschränkung ersatzlos zu streichen.
4. Kapitel: Beiträge an das Schweizerische Ausbildungszentrum für das Strafvollzugspersonal
Art. 24
1Das BJ richtet auf Gesuch hin im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge (Art. 10a Gesetz) an das Schweizerische Ausbildungszentrum für das Strafvollzugspersonal aus.
2Die Beiträge werden für die Aus- und Weiterbildung des Strafvollzugspersonals ausgerichtet unter der Voraussetzung, dass sich diese an den massgebenden Standards orientiert.
Die Kantone FR, NE und VD begrüssen in ihrer Stellungnahme zur NFA-
Ausführungsgesetzgebung die Beiträge des Bundes an das Ausbildungszentrum für Strafvollzugspersonal (SAZ). Sie verlangen jedoch eine Definition des massgebenden Standards.
Der Kanton VD findet es unkorrekt, dass der Bundesbeitrag von ca. einer Mio. Fr. nicht einmal 30% der anerkannten Ausbildungskosten deckt. Ausserdem fordert der Kanton VD, dass der Verteilungsschlüssel pro Kanton aufgezeigt wird.
5. Kapitel: Organisation und Verfahren
Art. 25 Instanz für Verfügungen und den Abschluss von Leistungsvereinbarungen
2Finanzhilfen werden im Einzelfall zugesprochen und ausbezahlt:
a. bis 3 Millionen Franken: vom BJ allein;
b. über 3 Millionen Franken: vom BJ im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung.
Für den Kanton BL ist unklar, ob sich der Einzelfall auf den einzelnen Leistungsvertrag bezieht.