Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/108: Änderung der Verordnung über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug und der Verordnung EJPD über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug · 29 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 17Fedlex · Ergebnisbericht

wieder die Einführung eines Bonussystems, wobei die LIwJ dieses bei 85% plafonieren will. Auch gemäss der SJ-NE wird mit dem Festlegen der Quote auf 75% und der Finanzierung von 89% ein Anreiz geschaffen, weniger ausgebildetes Personal einzustellen.

Das UFaG-TI, der CURAVIVA und die FBS-VD sind der Meinung, dass Institutionen mit höherer Quote mehr Subventionen erhalten sollen. Ihrer Meinung nach werden Kantone finanziell bestraft, die sich bisher für das Erreichen einer hohen Quote eingesetzt haben. Sie fordern die Beibehaltung eines Bonussystems, welches wie bisher einen hohen Einfluss auf die Qualitätssicherung hat.

g. Die Einrichtung verfügt über einen quantitativ angemessenen, dem Schwierigkeitsgrad der Eingewiesenen entsprechenden Bestand an sozialpädagogischem Personal.

Gemäss der AGOER ist diese Bestimmung ohne Angabe von Minimaldotationen nicht aussagekräftig.

i. Mindestens ein Drittel aller Aufenthaltstage sind anerkannte Aufenthaltstage. Anerkannt sind Aufenthaltstage, die auf Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes und nach Artikel 4 dieser Verordnung entfallen. Aufenthaltstage von Personen, für die die Invalidenversicherung Beiträge an den Aufenthalt leistet, sind nicht anerkannt.

Gemäss der SODK und dem Kanton BL müssen Aufenthaltstage von Personen, für welche die Invalidenversicherung Beiträge leistet, mindestens auf Richtlinienebene präzisiert werden.

Gemäss dem Kanton BL und der SJ-NE hat zudem der Ausschluss von Asylsuchenden (Richtlinien 13.4) keine gesetzliche Grundlage in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 LSMG. Die Argumentation der Doppelsubventionierung (Richtlinie 13.4) sei vorgeschoben.

j. Die Einrichtung bietet eine umfassende, ganzjährige vierundzwanzigstündige Betreuung an. Pro Jahr sind höchstens 14 Tage Betriebsferien zulässig.

Integras, das HG-GE und die zkj-ZH stützen diese Regelung, verweisen allerdings auf die entsprechenden Konsequenzen beim Personalbedarf, welchen im Bemessungsmodell zuwenig Rechnung getragen werde.

Gemäss dem BWH-BS sollten Institutionen, die keine Betriebsferien machen, zusätzlich entschädigt werden, da hier ein grosser finanzieller Aufwand dahinter stehe.

k. Das Angebot der Einrichtung muss bundesrechtskonform sein.

Diese Bestimmung ist gemäss Kanton BL selbstverständlich und kann gestrichen werden.

3Nicht anerkannt werden Einrichtungen mit Sonderschulen, deren Klientel hauptsächlich zur Sonderschulung eingewiesen ist.

Für die SODK, die Kantone BL und BE sowie für das AJB-ZH ist die Definition von Sonderschulen nicht klar. Gemäss dem Kanton BE gibt es keine, von allen Kantonen einheitliche gehaltene Definition von Sonderschulung. Er regt an, diesen Absatz zu streichen, da die Anerkennungsvoraussetzungen in den Artikeln 1, 4 und 5 der LSMV klar definiert sind.

Das SA-OW bedauert den Wegfall der Subventionierung der Schulaufwendungen sehr und weist darauf hin, dass hier eine grosse Kostenumverteilung zulasten der Kantone vor sich geht.

Für das AJB-ZH ist unklar, ob Schulleistungen für ausgeschulte Jugendliche subventionstechnisch berücksichtigt werden oder nicht.