Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/108: Änderung der Verordnung über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug und der Verordnung EJPD über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug · 29 Seiten
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4. Ergebnisse zur generellen Akzeptanz des neuen Pauschalierungsmodells im Bereich der Baubeiträge
Nachfolgend sind die generellen Rückmeldungen der Anhörungsteilnehmenden zusammengefasst. Die Rückmeldungen zu den einzelnen Bestimmungen sind unter Kapitel 6 in den Ergebnissen zu den einzelnen Artikeln dargestellt.
a. Ebene Kantone
Der Kanton BL stimmt der Regelung der Baubeiträge weitgehend zu.
Der Kanton GE weist auf die für den Erwachsenenbereich definierten drei Modellanstalten «geschlossene Anstalt», «offene Anstalt» und «Bezirksgefängnis» hin. Weiter macht er geltend, dass die zurzeit in Planung stehende Massnahmenanstalt Curabilis in die Kategorie «geschlossene Anstalt» eingereiht wurde. Diese Einteilung und das daraus resultierende Flächenangebot erlaube es jedoch nicht, die Vorgaben des neuen Strafrechts – insbesondere im therapeutischen Bereich – zu erfüllen. Auch trage der geplante pavillonartige Bau den Anforderungen des neuen Strafrechts besser Rechnung, als dies bei einer Blocklösung der Fall wäre. Da die subventionsberechtigten Flächen der geschlossenen Modellanstalt auf einer normalen Anstalt und nicht auf einer Massnahmenanstalt basieren, seien die Flächen nicht ausreichen und würden insbesondere dem neuen Sanktionenrecht nicht genügen. Der Kanton schlägt die Schaffung einer weiteren Modellanstalt für «geschlossene Massnahmen» vor.
Der Kanton GL stimmt dem unterbreiteten Entwurf zu.
Der Kanton SG begrüsst grundsätzlich die Änderungen und den damit verbundenen Systemwechsel.
Dem Kanton TG erscheint die Ausrichtung von Baubeiträgen nach der Methode der Platzkostenpauschale sinnvoll. Diese gelangte im Rahmen der Erwachsenenanstalten bereits beim Umbau und der Erweiterung des Kantonalgefängnisses in den Jahren 2005 und 2006 erfolgreich zur Anwendung. Das neue Bemessungssystem trägt den verschiedenen Anstaltstypen Rechnung und ist mit erheblich geringerem administrativem Aufwand für alle am Verfahren Beteiligten verbunden. Des Weiteren wird die Budgetsicherheit gesteigert, da
Pauschalbeiträge leichter berechenbar sind. Die Verordnung trägt aber auch Spezialfällen Rechnung, indem z.B. die effektiven Kosten berücksichtigt werden, falls die Anwendung der Platzkostenpauschale zu einer Abweichung von mehr als 30 Prozent gegenüber dem Kostenvoranschlag führt oder wenn sich die Anwendung der Methode als unverhältnismässig erweist. Die vorgeschlagene Methode der Platzkostenpauschale für die Bemessung der Baubeiträge wird vom Kanton TG unterstützt.
Der Kanton VS befürwortet die Einführung der Platzkostenpauschale. Das vorliegende Konzept besteche durch seine Einfachheit und erlaube es besser, auf die Bedürfnisse nach Sicherheit einzugehen.
Das Kantonale Sozialamt Graubünden (KS-GR) verzichtet auf eine Stellungnahme.
Das Hochbauamt des Kantons Schaffhausen (HBA-SH) verzichtet auf eine Stellungnahme, da der Kanton keine anerkannte Institution führt.
Nach Meinung des AJB-ZH bringt auch die Pauschalierung der Baubeiträge eine Vereinfachung des Verfahrens. Zudem bewegen sich die Beiträge im bisherigen Umfang, weshalb die gewählte, sich moderat auswirkende Form der Pauschalierung akzeptiert wird.
Das Hochbauamt des Kantons Zürich (HBA-ZH) nimmt zum Entwurf der LSMV keine Stellung.