Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/108: Änderung der Verordnung über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug und der Verordnung EJPD über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug · 29 Seiten
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Art. 26 Zuständige kantonale Behörden
Jeder Kanton bezeichnet für den Bereich der Betriebsbeiträge an Erziehungseinrichtungen und für Baubeiträge an private Einrichtungen eine einzige kantonale Behörde, die für den Kontakt mit dem BJ zuständig ist.
Weil insbesondere in einem so grossen Kanton wie Zürich der direkte Kontakt zum BJ sinnvoll sei, bemängelt das AJV-ZH, dass nur noch eine einzige Verbindungsstelle dafür zuständig sei. Ausserdem sei nicht klar, ob verschiedene Amtsstellen pro Kanton eine Leistungsvereinbarung zusammen unterzeichnen können oder eine Unterschriftberechtigte bezeichnet werden muss. Das AJV-ZH plädiert für die Möglichkeit von mehreren kantonalen Mitunterzeichnenden.
Art. 33 Mitwirkung der Beitragsempfänger
1Die Beitragsempfänger weisen die Bundesbeiträge in der Bilanz und Betriebsrechnung der Einrichtung jährlich gesondert aus (Art. 11 Gesetz).
2Sie erteilen dem BJ alle Auskünfte, die für die Beitragsgewährung von Bedeutung sind. Sie gewähren auf Verlangen Einblick in die Bücher, Belege und anderen Dokumente und geben diese heraus.
3Das BJ kann Inspektionen vornehmen oder die zuständige kantonale Behörde damit beauftragen.
Für die SODK muss der Begriff „Beitragsempfänger“ definiert werden.
Der Kanton BL wiederholt, dass mit dem Abschluss des Leistungsvertrags die Kontrollpflichten an den Kanton delegiert werden sollen und lehnt ab, dass er auf Geheiss des Bundes Inspektionen vorzunehmen hat. Das Bundesamt soll einzig den Kanton auf die Einhaltung der Leistungsverträge kontrollieren.
Gemäss dem Kanton BE widersprechen die formulierten Inspektionen der einzelnen Institutionen durch das BJ der Verwaltungsökonomie und der angestrebten Minimalisierung des Verwaltungsaufwandes wie auch der Grundidee der NFA.
6. Kapitel Schlussbestimmungen
Art. 35 Übergangsbestimmung
1 Für Erziehungseinrichtungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anerkannt sind, gilt spätestens ab dem 1. Januar 2012 als Anerkennungsvoraussetzung, dass drei Viertel ihres erzieherisch tätigen Personals über eine anerkannte Ausbildung verfügen müssen (Art. 1 Abs. 2 Bst. f und Art. 3); bis dahin gilt das bisherige Recht.
Der Kanton BL fordert für die Einführung der neuen Regelungen eine Übergangsfrist von mindestens zwei Jahren nach Inkrafttreten.
Der Kanton BE fordert aufgrund der äusserst knappen Umsetzungsfrist und den zu erwartenden Veränderungen für die Institutionen bezüglich Personal, Finanzierung wie auch Betriebskonzept eine angemessene Übergangsfrist für alle relevanten Bestimmungen.
Art. 36 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
Die Ergebnisse zur Inkraftsetzung sind unter 5. Ergebnisse zum Zeitplan und zur Inkraftsetzung zusammengefasst.